Inland

Warum Telefonüberwachung mittels Spähsoftware nur teilweise zulässig ist

Der Verein Digitalcourage klagte gegen die Überwachung von Smartphones mittels Staatstrojanern. Beim Bundesverfassungsgericht erzielte die Datenschutz-Organisation nur einen Teilerfolg.

von Christian Rath · 7. August 2025
Symbolfoto mit Pegasus-Figur auf einem Handy mit Binärcode

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Telefonüberwachung mittels Spähsoftware auf schwere Delikte beschränkt werden muss

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden der Datenschutz-Organisation Digitalcourage gegen den Einsatz von Trojanern weitgehend abgelehnt. Immerhin muss die Telefonüberwachung mittels Spähsoftware auf schwere Delikte beschränkt werden. 

Der Bundestag hat im Juni 2017 beschlossen, dass Spionagesoftware (Trojaner) heimlich auf Computern und Smartphones installiert werden darf. Bei der so genannten Quellen-TKÜ wird die Telekommunikation (Telefonate, Emails, Chats) mit Hilfe von Trojanern bereits auf dem Computer (an der Quelle) überwacht. So soll auch verschlüsselte Kommunikation kontrollierbar sein. Bei der Online-Durchsuchung kann der Trojaner zusätzlich den Inhalt der ganzen Festplatte an die Polizei übermitteln. 

Datenschutz-Organisation Digitalcourage klagte

Mit dieser Änderung der Strafprozessordnung wurden Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung erstmals für die Aufklärung bereits begangener Straftaten erlaubt. Bisher waren sie (im BKA-Gesetz und einigen Landes-Polizeigesetzen) nur für die Verhinderung künftiger Straftaten, insbesondere von Terror-Anschlägen, zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat den Trojanereinsatz in zwei Urteilen - 2008 und 2016 - grundsätzlich gebilligt, aber strenge Anforderungen aufgestellt.

Digitalcourage klagte 2018 dennoch gegen die Änderung der Strafprozessordnung. Ein Jahr später klagten Mitglieder des Vereins auch noch gegen die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Polizeigesetz von NRW. Das Bundesverfassungsgericht entschied über die Verfassungsbeschwerden nun in zwei Beschlüssen, die beide an diesem Donnerstag veröffentlicht wurden. 

Die Klage gegen die Strafprozessordnung war allerdings weitgehend unzulässig. Digitalcourage habe sich nicht ausreichend mit der bisherigen Rechtsprechung und den Sicherungen im Gesetz auseinandergesetzt. 

Teilerfolg erzielt

Die Klage erreichte nur einen Teilerfolg. So darf die Quellen-TKÜ nicht mehr zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, die nur mit einer Höchstrafe von drei Jahren oder weniger bedroht werden. Der Trojaner-Einsatz ist damit zum Beispiel nicht mehr möglich, wenn es um die Verbreitung von Symbolen terroristischer Organisationen oder die Fortführung verbotener Parteien geht. 

Der Eingriff in das Grundrecht auf integre Informationssysteme, in denen sich das gesamte soziale Leben spiegele, sei „sehr schwerwiegend“ und bei weniger schweren Straftaten daher „unverhältnismäßig“. Wegen des Teilerfolgs erhalten die Kläger ein Sechstel ihrer Kosten ersetzt. 

Die Klage gegen das NRW-Polizeigesetz blieb völlig erfolglos. Hier habe der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Quellen-TKÜ nur zur Verhinderung ausreichend schwerwiegender Straftaten eingesetzt wird. 

Nach einer am Dienstag veröffentlichen Statistik des Bundesamts für Justiz, gab es im Jahr 2023 bundesweit 104 richterliche Anordnungen zur Quellen-TKÜ. Tatsächlich durchgeführt wurden aber nur 62 Maßnahmen. Online-Durchsuchungen kamen noch seltener vor. 2023 wurde diese Maßnahme insgesamt nur 26-mal richterlich angeordnet und sechsmal durchgeführt. Meist scheitert die Polizei schon am Installieren des Trojaners auf dem Smartphone oder dem Computer.

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