Inland

Krankenhausreform: Diese Änderungen hat das Bundeskabinett beschlossen

Die Bundesregierung hat Änderungen an der Krankenhausreform auf den Weg gebracht. Krankenkassen kritisieren die Aufweichung der Reform. Wichtige Fragen und Antworten zu dem am Mittwoch beschlossenen Gesetzentwurf.

von Nils Michaelis · 8. Oktober 2025
Notaufnahme im Evangelischen Krankenhaus Wesel

Notaufnahme im Evangelischen Krankenhaus Wesel: Die Krankenhausreform soll Deutschlands Kliniklandschaft fit für die Zukunft machen.

Mit dem Ende des Jahres 2024 beschlossenen Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz sollen die Versorgungsqualität für Patienten verbessert, Kosten reduziert und die Spezialisierung von Klinikstandorten vorangetrieben werden. Bund und Länder stehen zudem vor der Herausforderung, eine tragfähige Klinikstruktur insbesondere im ländlichen Raum zu gewährleisten und diese insgesamt zu entbürokratisieren. Nach wiederholter Kritik aus den Bundesländern wurde die von dem früheren Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und der Ampel-Koalition angestoßenen Reform an einigen Stellen angepasst.

Warum gibt es Änderungen an der Krankenhausreform und was ist das Ziel?

Nach Darstellung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hatte die ursprüngliche Reform „den Praxischeck nicht bestanden“. Gerade bei der Versorgung auf dem Land hätte sie zu „ungewünschten Verwerfungen geführt“, so Warken. „Mit dem Gesetz sorgen wir dafür, dass Krankenhäusern genügend Zeit bleibt, die neuen Qualitätsvorgaben auch umzusetzen.“ Damit werde die Reform „alltagstauglich“ gemacht. 

Mehrere Bundesländer hatten kritisiert, dass ihnen Kompetenzen bei der Krankenhausplanung vor Ort entzogen würden. Außerdem forderten sie eine Übergangsfinanzierung für angeschlagene Kliniken, bis die Reform Wirkung zeigt. Aus Sicht vieler Länder hätte die Reform in ihrer ursprünglichen Form vor allem die Zukunft von wenig spezialisierten Krankenhäusern im ländlichen Raum infrage gestellt.

Welche Ausnahmen sind vorgesehen?

Für den Umbau der Krankenhauslandschaft wurden erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Kliniken geschaffen. Die zuständigen Landesbehörden sollen künftig innerhalb ihres eigenen Beurteilungsspielraumes und im Einvernehmen mit den Krankenkassen über Ausnahmen von den neuen Vorgaben für Klinikstandorte entscheiden, etwa mit Blick auf deren Erreichbarkeit.

Für einen Zeitraum von drei Jahren sollen für kleinere Kliniken mehr Ausnahmen bei den Qualitäts- und Personalvorgaben gelten. Sie sollen weiter betrieben werden können, auch wenn sie die Vorgaben nicht erfüllen. So sollen Standortschließungen auf dem Land verhindert werden.

Was wird aus den Leistungsgruppen?

Die Anzahl der Leistungsgruppen wird von 65 auf 61 reduziert. Leistungsgruppen definieren das Profil einer Klinik. Sie werden bundeseinheitlich definiert und mit Mindestqualitätsanforderungen hinterlegt, die erfüllt sein müssen, damit einem Krankenhaus die jeweilige Leistungsgruppe durch die zuständige Landesbehörde zugewiesen werden darf.

Was ändert sich an der Finanzierung?

Der bisher aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Anteil am Krankenhaustransformationsfonds von bis zu 25 Milliarden Euro wird nun aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, also aus Bundesmitteln finanziert. Für die ersten vier Jahre übernimmt der Bund jährlich zudem zusätzlich eine Milliarde Euro zur Entlastung der Länder. 

Ursprünglich war vorgesehen, dass die insgesamt rund 50 Milliarden Euro je zur Hälfte von den Ländern und den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden. 

Die Spezialisierung geeigneter Kliniken auf die Behandlung von Krebs zählt zu den Kernpunkten der Krankenhausreform. Was wird daraus?

Die Regelungen zur Förderung der Spezialisierung in der Onkochirurgie werden angepasst. Der gemeinsame Bundesausschuss kann künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere als die bisher vorgesehene Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, die künftig einem partiellen Abrechnungsverbot unterliegen sollen.  Mit jenem Verbot ist gemeint, dass Krankenhäuser, die bestimmte Mindestfallzahlen bei onkochirurgischen Eingriffen nicht erreichen, diese Leistungen nicht mehr abrechnen können. Durch die Absenkung der Fallzahlen will der Bund verhindern, dass möglicherweise sogar zertifizierte Zentren von der künftigen Versorgungsstruktur ausgeschlossen werden.

Was sagt die SPD?

Aus Sicht von Christos Pantazis, dem gesundheitspolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, kann die Krankenhausreform nun greifen, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Als einen wichtigen Schritt nennt er die verlängerten Übergangsfristen und die angepasste Einführung der Vorhaltevergütung. Diese erhalten Krankenhäuser auch dann, wenn sie die entsprechende Leistung noch gar nicht erbracht haben. Sie soll künftig rund 60 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Etwa 40 Prozent der Gesamtvergütung werden weiterhin über Fallpauschalen erzielt.

Die Finanzierung des Transformationsfonds aus Bundesmitteln sei ein klares Entlastungssignal für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, so Pantazis. „Sie stärkt die Stabilität unserer Krankenhausstrukturen nachhaltig und entlastet die angespannten Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Wie reagieren die Krankenkassen?

„Auf der einen Seite ist es gut, dass die Hängepartie um die Finanzierung der Transformationskosten für die Modernisierung der Krankenhäuser beendet ist“, erklärte Carola Reimann, die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes. Allerdings würden wichtige Qualitätsvorgaben für die Kliniken aufgeweicht. Zentrale Punkte wie die bundesweit verbindlichen Erreichbarkeitsvorgaben entfielen. Im Gegenzug würden den Ländern zahlreiche Hintertüren zur Abweichung von den ursprünglich verbindlich festgeschriebenen Qualitätsvorgaben geöffnet. „Das ist nicht im Sinne der Patientensicherheit“, betonte die frühere SPD-Bundestagsabgeordnete.

Auch Stefanie Stoff-Ahnis vom GKV-Spitzenverband kritisierte Abweichungen von den einheitlichen Qualitätskriterien für Leistungsgruppen. „Dies hätte zur Folge, dass Krankenhäuser auch zukünftig Leistungen anbieten könnten, für die sie nicht die notwendige personelle und technische Ausstattung oder ausreichende Erfahrung vorhalten.“ Allerdings begrüßte die stellvertretende Vorstandsvorsitzende, dass solche Ausnahmen bei Qualitätskriterien im Einvernehmen mit den Krankenkassen getroffen werden müssen und auf maximal drei Jahre begrenzt sind.

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