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Alter und Hinzuverdienst: Was Sie jetzt über die Rente wissen müssen

Die Kritik an der „Rente mit 63“ flaut nicht ab, Arbeitsminister Hubertus Heil verteidigt sie. Gleichzeitig steigt die Anzahl an Beschäftigten im Alter von 63 und 67 Jahren. Welche Regelungen bei der Rente gelten.

von Vera Rosigkeit · 19. Februar 2024
Rente

In den vergangenen Jahren hat sich bei der gesetzlichen Rente einiges geändert, z.B. die Hinzuverdienstgrenzen

Wer Anspruch auf eine Altersrente hat

Grundsätzlich erhalten reguläre Altersrente alle, die mindestens fünf Jahre versichert waren. Angerechnet werden Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge und Kindererziehungszeiten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Monate, in denen Sie zum Beispiel Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen wurden.

Wer wann in Rente gehen kann

Für das reguläre Renteneintrittdalter gilt: Seit 2012 das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahren angehoben wurde, steigt die Altersgrenze für alle Geburtsjahrgänge bis 1963 stufenweise (mit jedem Jahrgang um zwei Monate) von 65 Jahre auf 67 Jahre an. So können Versicherte der Jahrgänge 1949 bis 1963 noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. 

Beispiel: Wer 1958 geboren wurde, kann 2024 nach dem 66. Geburtstag regulär in Rente gehen. Der Jahrgang 1959 kann dies nach dem 66. Geburtstag plus zwei Monate. Beim Jahrgang 1961 werden sechs Monate zum Zeitpunkt des 66. Geburtstags hinzugefügt, beim Jahrgang 1963 zehn. Für 1964 und später Geborene ist die Regelaltersrente erst mit 67 erreicht.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf ihren Seiten einen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner zur Verfügung.

Wer ohne Abschläge früher in Rente gehen kann

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein früherer Rentenbeginn auch ohne Abschläge möglich.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Eine Schwerbehinderung wird durch das Versorgungsamt festgestellt und muss zum Rentenbeginn vorliegen. Als schwerbehindert gilt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss eine Versicherungszeit von 35 Jahren erfüllt sein. Dazu zählen Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge und Kindererziehungszeiten sowie Monate, in denen Sie z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurden.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen steigt seit 2012 schrittweise (mit jedem Jahrgang um zwei Monate) von 63 auf 65 Jahre. Jahrgänge ab 1964 und später können mit 65 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte„Rente mit 63“

Eine vorgezogene und abschlagsfreie Rente kann nur erhalten, wer mindestens 45 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung und solche, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde.

2014 trat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – Rente ab 63 – in Kraft. Aber sie gilt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, für alle anderen steigt sie ebenfalls stufenweise mit jedem Jahrgang um zwei Monate an. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres abschlagsfrei in Rente gehen.

Wer mit Abschlägen früher in Rente gehen kann

Bei mindestens 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung (Altersrente für langjährig Versicherte) gilt die Altersrente für langjährig Versicherte. Sie können die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit Abzügen. Für jeden Monat, der zur regulären Altersgrenze fehlt, werden 0,3 Prozent (pro Jahr 3,6 Prozent) abgezogen. Für die Jahrgänge ab 1964, die mit 63 Jahren in Rente gehen möchten, bedeutet das ein Minus von insgesamt 14,4 Prozent, das dauerhaft bestehen bleibt.

Wer was hinzu verdienen kann

Seit 2023 gilt: Auch wer vor dem regulären Renteneintrittsalter in Rente geht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, denn die bis dahin geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind aufgehoben. Diese Regelung gilt für alle Rentnerinnen und Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Abschläge können allerdings auch mit Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Das geht ab dem 50. Lebensjahr, dabei sind auch Teilzahlungen möglich.

Mehr Infos zum Zuverdienst auch unter Stiftung Warentest

Wer Anspruch auf Rente für Erwerbsgeminderte hat

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wer wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer mehr als drei aber weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die wegen voller Erwerbsminderung. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 17.823,75 Euro (Stand: 01.01.2023). 

Wie muss die Rente versteuert werden

Renteneinkünfte sind grundsätzlich einkommenssteuer- beziehungsweise lohnsteuerpflichtig. Seit 2005 gilt die sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“. Danach werden Renten zunehmend besteuert – in gleichem Maße werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge steuerfrei. Der dafür angesetzte Übergangszeitraum beträgt 35 Jahre. 

Bei Renten, die bis Dezember 2005 begannen, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser individuelle Rentenfreibetrag bleibt konstant. Für spätere Jahrgänge steigt der Prozentsatz um jährlich zwei Prozentpunkte und lag 2020 für Neurentner*innen bei 80 Prozent. Seitdem erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente nur noch um einen Prozentpunkt.

Alle, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen werden, müssen ihre Rente zu 100 Prozent versteuern. Allerdings gilt auch hier der Anspruch auf den jährlichen steuerfreien Grundfreibetrag. Für 2024 wurde er um 696 Euro angehoben, womit der Eingangssteuersatz von 14 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 11.604 Euro greift.

Wer einen Grundrenten-Zuschlag erhält

Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag trat 2021 in Kraft. Langjährig Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen erhalten danach einen Zuschlag zur Rente, der auf Grundlage der Versicherungsbiografie individuell berechnet wird. Voraussetzung sind mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten (inklusive Kindererziehung, Krankheit et cetera), ab 35 Jahren wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt. Der Anspruch wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft, eine Antragstellung ist nicht notwendig.

Muss die Rente beantragt werden?

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur auf Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn zu stellen. Das ist auch online möglich.

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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