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Bahnstreik: Was tun, wenn der Zug nicht fährt?

Ab Mittwoch stehen die Züge still. Der Fern-, Regional- und Nahverkehr in Deutschland bestreikt. Welche Fahrgastrechte jetzt gelten und wie Sie unter Umständen trotzdem ans Ziel kommen, erfahren Sie hier.

von Vera Rosigkeit · 23. Januar 2024
Bahnstreik

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer ruft vom 24. Januar bis einschließlich 29. Januar 2024 zum Bahnstreik auf. 

Ab Mittwoch ruft die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) zu ihrem inzwischen vierten Warnstreik auf. Es soll der längste Streik in der Geschichte der Deutschen Bahn werden. Im Güterverkehr geht es bereits ab Dienstagabend los, der Personenverkehr soll ab dem frühen Mittwochmorgen bestreikt werden und bis Montag um 18 Uhr andauern. Für diesen Zeitraum warnt das Unternehmen der Deutschen Bahn vor massiven Beeinträchtigungen im Fern-, Regional- und S-Bahn-Verkehr und empfiehlt ihren Fahrgästen, sich 24 Stunden vor Fahrtantritt über ihre Verbindungen zu informieren. 

Preis für Ticket wird erstattet

Über Fahrgastrechte, die gelten, wenn die Züge nicht fahren, können sich die vom Streik betroffenen Reisenden auf der Seite der DB, aber auch bei der Verbraucherzentrale Berlin informieren. Denn wenn Züge ausfallen oder sich stark verspäten bzw. Verbindungen nicht erreicht werden, können Reisende auch bei diesem Streik Entschädigungen einfordern.

So können Fahrgäste, die ihre Reise in dem von der GDL angekündigten Zeitraum des Streiks geplant haben, ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Bahn hat die Zugbindung auch bei Sparpreisen und Super Sparpreisen aufgehoben, es gilt fortan für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei storniert werden. Fahrgäste können zudem ihre Reise vorverlegen und bereits am Dienstag, 23. Januar, fahren. Bei Zugausfall oder Verzicht der Reise können Fahrgäste von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis für das Ticket ohne Abzüge erstatten lassen.

Gesetzliche Fahrgastrechte gelten 

Außerdem gelten laut Bahn die weiteren tariflichen bzw. gesetzlichen Fahrgastrechte, dabei ist eine Ticketerstattung unter den entsprechenden Voraussetzungen möglich. Darunter fallen beispielsweise Verspätungen. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof gilt ein Anspruch auf 25 Prozent Entschädigung des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50 Prozent. Bei Anspruch lässt sich zwischen Gutschein oder Auszahlung des Geldbetrags wählen.

Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Bahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, fallen in den Bereich des Reisevertragsrechts. So gelten beispielsweise so genannte Rail-and-Fly-Tickets als Teil einer Flugbuchung, für die die Airline der Ansprechpartner ist. Laut Verbraucherzentrale muss die Airline für die Zugfahrt zum Flughafen oder zurück nach Hause eine Ersatzbeförderung organisieren.

Taxi und Hotelzimmer möglich

Die Verbraucherzentrale informiert zudem darüber, wie Reisende im Streik-Zeitraum trotzdem an ihr Ziel kommen können. So habe die Deutsche Bahn in der Vergangenheit auch schon Sammelbeförderungen mit Fernbussen für ihre Passagiere organisiert oder Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus. Sie warnt allerdings davor, auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, da nicht jede Taxirechnung vom Bahnunternehmen übernommen werden muss. 

Sie verweist ebenfalls darauf, dass die Bahn eine Unterkunft für Fahrgäste besorgen muss, die sie nicht auf anderen Wegen zum Ziel bringen kann. „Wollen Sie auf eigene Faust ein Hotelzimmer in der Stadt buchen, lassen Sie sich vorher unbedingt bestätigen, dass das Bahnunternehmen keine Fahrt mehr an diesem Tag durchführen wird und Ihnen auch nicht mit einer Unterkunft für die Nacht helfen kann. Bewahren Sie dann die Hotel-Rechnungen auf, um sie später einzureichen“, heißt es dazu.

EU-Verordnung: Streik ist kein Unwetter

Laut Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ von Juni 2023 gelten Streiks nicht als außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise Unwetter oder Verhalten Dritter. In diesen Fällen entfällt der Entschädigungsanspruch.

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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2 Kommentare

Gespeichert von max freitag (nicht überprüft) am Mi., 24.01.2024 - 07:02

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kommt ja nur im S-Bahnbetrieb in Frage. Am besten wäre es, den Forderungen der Gewerkschaft ohne weiteres nachzugeben, letztendlich ist die Macht dort doch nicht zu brechen. Und nebenbei bemerkt, was spielt es für eine Rolle, ob die Bahn die Forderungen wirtschaftlich verkraften kann, also den Mehraufwand erwirtschaften kann? Was fehlt, wird staatlich ausgeglichen. Daher war es ohne weiteres möglich, den Preis des Neuneurotickets für das ganze Jahr stabil zu halten, ungeachtet der laufenden Tarifverhandlungen und der daraus resultierenden Unsicherheit auf der Kostenseite. Bezahlt den Mann, dann läuft der Verkehr wieder. Und

Wille ist doch einhellig. Unisono hört man, Ausbau der bahn, Vorrang für die Bahn, und wenn man dann in den verkehrswegeplan blickt, werden alle Strecken, die man aus wirtschaftlichkeitsgründen eingestellt hat u n d die noch nicht umgewidmet sind, wieder eröffnet. Es kommt allein auf den Zugewinn an Bahnkilometern an, nicht darauf, ob die wiedereröffneten Strecken nun überhaupt und ggf auch wirtschaftlich betrieben werden können. Die Wirtschaftlichkeit ist nicht der Punkt, wichtig ist allein der Bahnbetrieb lt Fahrplan, und der rechtfertigt sich aus sich selbst heraus. Das soll so, und langfristig mag dass auch funktionieren, wenn erst die Autos aus den Städten mit Bahnanschluss verbannt sind, müssen die Menschen das Bahnangebot auch nutzen. Bi es soweit ist, fahren die Züge dann ggf auch leer über die Strecke, Vorausgesetzt, es gibt ausreichend Personal- Lokführer usw. . In dieser Situation tut die GdL gut daran, die Lohnforderungen ungehemmt zu vertreten, denn unter den dargestellten Umständen ist es möglicherweise nur eine Frage der Zeit, bis die Bahn wieder als Staatsbetrieb von Beamten betrieben wird- dann ist es nicht mehr möglich, zu streiken.