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Neues Wahlrecht: Wie das Karlsruher Urteil die Bundestagswahl 2025 beeinflusst

Am Dienstag wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über das neue Bundestagswahlrecht verkünden. Die Richter*innen müssen dabei auch entscheiden, wie 2025 der nächste Bundestag gewählt wird. Strittig ist vor allem ein Punkt.

von Christian Rath · 29. Juli 2024
Bundestag

Im März 2023 wurde ein neues Wahlrecht beschlossen, um den Bundestag, der aktuell 734 Abgeordnete umfasst, dauerhaft auf 630 Sitze zu verkleinern

Karlsruhe urteilt am Dienstag über das neue Wahlrecht, das der Bundestag im März 2023 mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschlossen hat. Die Ampel wollte damit den Bundestag, der aktuell 734 Abgeordnete umfasst, dauerhaft auf 630 Sitze verkleinern. Deshalb wurden Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft, ebenso die Grundmandateklausel.

Das Konzept war aber sehr umstritten. Gegen das reformierte Bundeswahlgesetz klagten beim Bundesverfassungsgericht die CSU, das Land Bayern, die CDU/CSU-Abgeordneten im Bundestag, die Linke und Tausende Bürger*innen, die der Verein „Mehr Demokratie“ koordinierte.

Bundestag ohne CSU?

Bei der mündlichen Verhandlung im April zeichnete sich deutlich ab, dass das Bundesverfassungsgericht wohl den ersatzlosen Wegfall der Grundmandateklausel rügen wird. Diese Regelung ermöglichte bisher Parteien den Einzug in den Bundestag, wenn sie zwar an der 5-Prozent-Hürde scheitern, aber mindestens drei Direktmandate in den Wahlkreisen holen. 2021 profitierte die Linke davon, die bundesweit nur 4,9 Prozent der Stimmen erreichte.

Die Verfassungsrichter*innen interessierten sich aber weniger für die Linke, sondern vor allem für die CSU, die 2021 mit 5,2 Prozent der Stimmen nur knapp über der Fünf-Prozent-Hürde lag. Sollte bei der kommenden Bundestagswahl der Prozentanteil der CSU unter 5 Prozent fallen, wäre die CSU nicht im Bundestag vertreten. Sie bekäme also keinen einzigen Abgeordnetensitz, selbst wenn sie in jedem einzelnen der rund 40 bayerischen Wahlkreise die meisten Stimmen erzielte. Dies hielten viele Richter*innen für inakzeptabel, so sei die Integrationsfunktion der Wahl gefährdet.

Aus für Überhangmandate? 

Dagegen dürfte der Kern der Reform, der Wegfall von Überhang- und Ausgleichsmandaten in Karlsruhe wohl Bestand haben. Bisher gab es Überhangmandate, wenn eine Partei mehr Wahlkreise gewann, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis Sitze zustanden. Die anderen Parteien bekamen dann Ausgleichsmandate, damit das Wahlergebnis nicht verzerrt wird. So wurde der Bundestag aufgebläht. Das neue Wahlrecht sieht dagegen vor, dass die Wahlkreissieger*innen mit den schwächsten Ergebnissen leer ausgehen, wenn ihrer Partei weniger Sitze zustehen, als sie Wahlkreise gewonnen hat.

Die CDU/CSU hält dadurch das Demokratieprinzip für gefährdet. Es könne nicht sein, dass eine örtliche Wahlsiegerin oder ein örtlicher Wahlsieger kein Mandat erhalte. An diesem Punkt dürfte die Union aber wohl keinen Erfolg haben. Denn die geladenen Sachverständigen machten in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Wahl der Wahlkreisabgeordneten für die Wähler*innen keine große Bedeutung hat. Die Integrationsfunktion der Wahl sei nicht gefährdet, wenn es am Ende einige Wahlkreise ohne direkt gewählten Abgeordneten gibt.

Drei-oder Fünf-Prozent-Hürde?

Auch wenn sich der verfassungsrechtliche Korrekturbedarf auf die weggefallene Grundmandateklausel beschränken sollte, so wäre die Lösung nicht einfach. Denn der Bundestag hätte unterschiedliche Möglichkeiten, das Problem zu lösen. So könnte er eine neue Grundmandateklausel einführen, die sicherstellt, dass regional stark verankerte Parteien auch im Bundestag vertreten sind. Aber sollen wie bisher bereits drei Direktmandate reichen? Es könnten ebenso 15 oder 20 sein. 

Alternativ könnte aber auch die Fünf-Prozent-Hürde abgesenkt werden, zum Beispiel auf drei Prozent. Wahrscheinlich würde das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag genug Zeit für eine gründliche Beratung geben. Für die Wahl 2025 käme das Ergebnis dann freilich zu spät.

Urteil beeinflusst Bundestagswahl 2025

Für die Wahl 2025 müsste das Bundesverfassungsgericht in dieser Konstellation dann selbst per Vollstreckungsanordnung das Wahlrecht vorgeben. Naheliegend wäre, dass noch einmal eine Grundmandateklausel mit drei Direktmandaten gilt. Immerhin war diese Regelung fast bis zuletzt im Gesetzentwurf der Ampel vorgesehen. Aber auch das ist nur eine Spekulation. Das Urteil am Dienstag wird mit großer Spannung erwartet.

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1 Kommentar

Gespeichert von Armin Christ (nicht überprüft) am Mo., 29.07.2024 - 20:53

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Ich hoffe das BVG kippt die zutiefst undemokratische "Reform".
Denn es geht dabei nicht um DEMOKRATIE, sondern um die aufrechterhaltung der Parteienherrschaft. Je weniger Meinungen im Parlament wodergespiegelt werden umso größer die Parteien- und Politikerverdrossenheit.