Streit um Minijobs: Was sich ändert – und was nur geplant ist
IMAGO/Wolfgang Maria Weber
Gerade in der Gastronomie arbeiten viele auf Minijob-Basis.
Aktuell arbeiten in Deutschland knapp sieben Millionen Menschen als Minijobber*innen. Genutzt wird diese sogenannte geringfügige Beschäftigung vor allem von Frauen (rund 56 Prozent), aber auch von Studierenden und Schüler*innen sowie Rentner*innen. Das Besondere an Minijobs ist, dass sie zwar arbeitsrechtlich wie andere Beschäftigungsverhältnisse geregelt sind (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Mindestlohn), meist aber keine Steuern anfallen und auch keine Beiträge zu den Sozialversicherungen. Das gilt zumindest bis zu einem Lohn von 603 Euro im Monat, der Verdienstgrenze für das Jahr 2026.
Geht es nach den Mitgliedern der Rentenkommission, könnte sich das bald ändern. Ihr Vorschlag ist es, den „gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs“ abzuschaffen. Das ist zwar noch lange nicht beschlossen, hat aber Signalwirkung. Was geplant ist und was bereits umgesetzt und wie sich das auf die Minijobber*innen und deren Arbeitgeber*innen auswirkt, erklären wir hier.
Minijobs: Was zur Rentenversicherungspflicht geplant ist
Stand heute sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag in Höhe von 18,6 Prozent des Bruttolohns wird von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen bezahlt, allerdings nicht paritätisch, sondern zu ungleichen Teilen: 15 Prozent übernehmen die Arbeitgeber*innen, 3,6 Prozent geht auf das Konto der Beschäftigten. Allerdings können sich derzeit Beschäftigte per Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ob diese Möglichkeit bleibt, ist offen. Denn die Alterssicherungskommission schlägt vor, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu beenden. Noch ist das jedoch kein Gesetz.
Gesetzliche Krankenversicherung: Wie sich der Beitrag ändert
Aktuell zahlen Arbeitgeber*innen einen Pauschalbeitrag von 13 Prozent des Minijobs als Solidarbeitrag an die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Daraus ergibt sich jedoch kein Versicherungsschutz für Beschäftigte. Die sind entweder familienversichert (über Eltern und Ehepartner*in), über eine studentische Krankenversicherung oder den Rentenbezug, wenn sie Rentner*innen sind.
Nachdem im Bundestag das Gesetz zur GKV-Beitragssatzstabilisierung im Juli beschlossen wurde, wird sich die Höhe des Pauschalbetrags, den Arbeitgeber*innen zu leisten haben, ab Januar 2027 ändern. Von aktuell 13 Prozent auf voraussichtlich 17,5 Prozent.
Pflegeversicherung: Was der Reformentwurf vorsieht
Bislang fallen auf eine geringfügige Beschäftigung keinerlei Beiträge zur Pflegeversicherung an. Das könnte sich ebenfalls ändern. Denn der Referentenentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung von Juni 2026 sieht vor, dass bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen „künftig auch in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge durch den Arbeitgeber zu leisten sind“. Das ist jedoch noch kein beschlossenes Gesetz.
Minijobs: Wie sie künftig versteuert sein sollen
Ändern soll sich auch die Höhe der pauschalen Besteuerung, die Arbeitgeber*innen bislang leisten. So zumindest sieht es das jüngst vorgestellte Reformpakt „für Aufschwung und Beschäftigung“ der Bundesregierung vor. Danach könnte sich der Pauschalbetrag von derzeit zwei Prozent auf fünf Prozent erhöhen. Aber auch das ist ein Vorschlag und noch kein Gesetz. Für Beschäftigte ist das Einkommen aus einem Minijob meist steuerfrei, je nachdem, ob es weitere Einkommen gibt.
Was die Pläne für Beschäftigte bedeuten
Würden die bisher vorliegenden Vorschläge umgesetzt, würde sich für Minijobber*innen kaum etwas ändern. Eine Ausnahme könnte sich aus der Rentenversicherungspflicht ergeben, sollte eine Freistellung nicht mehr möglich sein: Rentner*innen und Schüler*innen ausgenommen müssten Minijobber*innen dann künftig 3,6 Prozent des Einkommens in die GRV einzahlen. Sie hätten damit etwas weniger Netto vom Brutto, würden allerdings auch Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus könnten sie staatliche Förderung zur privaten Alterssicherung in Anspruch nehmen und hätten Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge.
Wie sich die Pläne auf Arbeitgeber*innen auswirken
Mit der bereits beschlossenen Anhebung des Beitrags zur GKV werden Minijobs ab dem kommenden Jahr für Arbeitgeber*innen teurer. Sollten die vorliegenden Vorschläge, wie die Einführung eines Beitrags zur Pflegeversicherung und das Anheben des pauschalen Steuersatzes umgesetzt werden, würde das die Kosten für Arbeitgeber*innen deutlich erhöhen.
Warum ein Aus für Minijobs schon lange diskutiert wird
Tatsächlich stehen Minijobs schon lange in der Kritik. Aktuell wird im Bericht der Sozialstaatskommission kritisiert, dass ihre Versicherungsfreiheit „erhebliche Anreize“ setze, „nur wenige Stunden pro Woche zu arbeiten“. Durch die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werde dieser Anreiz bei Ehepartner*innen noch verstärkt, heißt dort weiter.
Folgen sind unzureichende soziale Absicherung im Krankheitsfall und Alter. Gleichzeitig führen Minijobs zur Verdrängung regulärer Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund ist die Empfehlung der Rentenkommission zu verstehen, die die „beitragsrechtliche Begünstigung von Minijobs“ reduzieren will und sie verstärkt in die Sozialversicherung überführen will. Das soll ihrem Bericht zufolge „Anreize für die Ausübung einer vollzeitnahen Beschäftigung“ setzen.
Schon 1981 kritisierte die sozial-liberale Bundesregierung die Versicherungsfreiheit bei geringfügig Beschäftigten und plante sie abzuschaffen. Im Jahr 1999 führte die rot-grüne Regierung den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung ein, den die Arbeitgeber*innen zu zahlen haben. Eingeführt wurde die Form dieser Beschäftigungsverhältnisse bereits 1977.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.