Inland

Einkommensteuer, Freibetrag, Inflationsausgleich: Was hinter diesen Begriffen steckt

Ab Januar 2024 greifen Steuererleichterungen, Grund ist das Gesetz zum Ausgleich der Inflation. Grund- und Kinderfreibetrag werden angehoben, ebenso die Freigrenze für die Arbeitnehmersparzulage. Wir erklären, was das heißt.

von Vera Rosigkeit · 25. Januar 2024
Steuern

Für das Jahr 2024 greifen Steuererleichterungen. 

Inflationsausgleichsgesetz: Mit dem Gesetz zum Ausgleich der Inflation (InflAusG) hat die Ampelkoalition den Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 an die Inflation angepasst, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden und Familien gezielt zu unterstützen.

Grundfreibetrag: Jede und jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Er legt fest, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird. 

Für 2023 wurde er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben, in 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro. Damit greift der Eingangssteuersatz von 14 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von 11.604 Euro (in 2023 nach 10.908 Euro). Für das Einkommen darüber hinaus steigt der Steuertarif gemäß dem linear-progressiven Tarif bis auf 42 Prozent an. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent wurde ebenfalls angehoben, er greift für 2023 ab einem Einkommen von 62.810 Euro, 2024 ab 66.761 Euro. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt unverändert ab einem Einkommen von 277.826 Euro.

Einkommensteuertarif: Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich laut Einkommensteuergesetz (§ 32 a EStG) nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Progressiver Einkommensteuertarif bedeutet demnach, dass sich mit steigendem zu versteuernden Einkommen der anzuwendende Steuersatz erhöht. Von 14 Prozent Eingangssteuersatz auf 42 Prozent Spitzensteuersatz. Der Höchstsatz beträgt 45 Prozent.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag stieg zum Januar 2023 von 5.620 Euro auf 6.024 Euro (je Elternteil: 3.012 Euro) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 6.612 Euro (je Elternteil 3.192 Euro) angehoben werden. Hinzu kommt ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro.

Kindergeld: Das Kindergeld wurde 2023 auf einheitlich 250 Euro pro Kind festgelegt. Es wird allen Familien ausgezahlt. Ist jedoch die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher als das Kindergeld, erhalten Familien mit höherem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld noch den Steuervorteil. Das Finanzamt führt diese „Günstigerprüfung“ automatisch bei der Einkommenssteuerjahresausgleich durch. Mit höheren Einkommen steigt der Vorteil des Kinderfreibetrags.

Arbeitnehmersparzulage: Die Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmer*innen, auch bekannt als vermögenswirksame Leistungen (VL). Das sind Geldleistungen, die Arbeitgeber*inne für Arbeitnehmer*innen anlegt. Sie wurden auf Bestreben der SPD hin für das Jahr 2024 um mehr als das Doppelte erhöht. Von 17.900 Euro bei Alleinstehenden (35.800 Euro bei Zusammenveranlagung) auf 40.000 Euro (80.000 Euro bei Zusammenveranlagung) ab 1. Januar 2024.

Höhere Freigrenze beim Soli: Der Solidaritätszuschlag ist bereits 2021 für rund 90 Prozent durch die Anhebung der Freigrenzen vollständig entfallen. Die Freigrenze von 16.956 Euro wurde im Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro angehoben, 2024 steigt sie weiter auf 18.130 Euro. Der Solidaritätszuschlag wird seit 1. Januar 2021 erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 16.956 €/Jahr (1.413 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 33.912 €/Jahr (2.826 €/Monat) beträgt. Die auf das zvE bezogene Freigrenze lag 2022 bei genau 62.603 €/Jahr, bei Verheirateten das Doppelte, also 125.206 €/Jahr.

Kalte Progression: Sie bezeichnet die steuerliche Mehrbelastung, die auftritt, wenn die Grenzwerte im Einkommenstarif, z.B. beim Grundfreibetrag, nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

Weitere Informationen unter: 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2024.html

 

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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