83 Seiten: Warum die Einstufung der AfD als Verdachtsfall rechtskräftig ist
Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht begründete inzwischen seinen Beschluss zur Einstufung, die vor allem auf Äußerungen von sieben Funktionären beruht.
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Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig beruhen die Erkenntnisse über die AfD „im Wesentlichen“ auf Äußerungen von Funktionären
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat inzwischen seinen Ende Juli bekanntgemachten Beschluss zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall begründet. Danach gab es keine Anhaltspunkte, dass die Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall auf den Aussagen staatlicher Spitzel beruhte, wie von der AfD in einer Nichtzulassungsbeschwerde behauptet.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat im März 2022 die AfD zum rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt. Dagegen klagte der AfD-Bundesverband - allerdings durchgehend ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte im Mai 2024 die Einstufung, denn es gebe Anhaltspunkte, dass sich die Politik der AfD gegen die Menschenwürde bestimmter Gruppen und das Demokratieprinzip richtet.
83-seitige Begründung veröffentlicht
Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits Ende Mai zurück. Den Beschluss machte das BVerwG jedoch erst Ende Juli bekannt, und auch da zunächst ohne Begründung. Inzwischen hat das Leipziger Gericht aber auch die 83-seitige Begründung veröffentlicht.
Danach war ein Hauptkritikpunkt der AfD, dass die Einstufung der Partei als Verdachtsfall möglicherweise auf Äußerungen von AfD-Funktionären beruhte, die V-Leute oder verdeckte Ermittler sind. Der Verfassungsschutz habe mögliche Spitzel in der Führungsebene der AfD nicht abgeschaltet. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Parteiverbotsverfahren müssten auch bei der Einstufung der Partei durch Verfassungsschutz und Gerichte gelten, so die AfD.
Das sahen aber sowohl das OVG Münster als nun auch das BVerwG anders. Die Karlsruher Vorgaben für Parteiverbote ließen sich nicht auf die viel weniger einschneidende Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz übertragen. Das Prinzip der „streitbaren Demokratie“ rechtfertige vielmehr die heimliche Bespitzelung auch während des Einstufungsverfahrens und nachfolgender Gerichtsprozesse.
AfD-Einstufung rechtskräftig
Außerdem hatte das OVG und jetzt auch das BVerwG darauf abgestellt, dass die Erkenntnisse über die AfD „im Wesentlichen“ auf Äußerungen von Funktionären beruhten, die nicht staatlich beeinflusst waren. Die Verwendung von Spitzel-Äußerungen musste zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Es gebe aber „keinen Anhaltspunkt“, so das BVerwG, dass die Äußerungen der sieben AfD-Politiker*innen, auf die sich die Einstufung als Verdachtsfall vor allem stützte, staatlich kompromittiert waren. Das BVerwG nannte hier ausdrücklich Alice Weidel, Björn Höcke, Stephan Brandner, Maximilian Krah, Hans-Thomas Tillschneider, Christina Baum und Alexander Gauland.
Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist damit rechtskräftig geworden. Im Mai hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD auch als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Dagegen klagte die AfD sofort. Wann das Verwaltungsgericht Köln über diesen Eilantrag entscheidet, ist noch offen.
das Verbotsverfahren auf den Weg zu bringen, dann weiß ich es auch nicht mehr. Dann fehlt es wohl schlicht am ernsthaften Willen