Geschichte

70 Jahre KPD-Verbot: Was sich mit Blick auf die AfD daraus lernen lässt

17. August 2026 10:07:42
An diesem Montag vor 70 Jahren ordnete das Bundesverfassungsgericht die Auflösung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) an. Anders als die AfD heute war die KPD auf dem Weg zur Irrelevanz. Nicht nur das unterscheidet beide Parteien.
Demonstration gegen KPD-Verbot

1968, zwölf Jahre nach dem KPD-Verbot, demonstrieren Kommunist*innen vor der Düsseldorfer Stadtverwaltung gegen diese Entscheidung und fordern die Wiederzulassung

Am Morgen des 17. August 1956 verkündete Josef Wintrich, damaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, das folgende Urteil: „1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig. 2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst. 3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.”

Direkt im Anschluss begann die „Aktion Holzwurm“. Die Polizei schloss rund 200 KPD-Parteibüros und verhaftete 33 führende Mitglieder der Partei. Der Parteivorsitzende Max Reimann hatte sich bereits in die DDR abgesetzt. Erst 1968 konnte sich mit der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) eine Nachfolgepartei gründen.

Die KPD wurde aufgelöst, ein NPD-Verbot scheiterte

Das KPD-Verbot war das zweite und bisher letzte Parteiverbot in Deutschland. Zuvor war 1952 die rechtsextremistische SRP (Sozialistische Reichspartei) verboten worden. Zwei Verbotsverfahren gegen die ebenfalls rechtsextremistische NPD scheiterten. 2003 saßen zu viele staatliche V-Leute in den Gremien der NPD, 2017 war sie für ein Verbot zu irrelevant.

Heute wird über ein Verbot der AfD diskutiert. Die Rahmenbedingungen sind aber ganz anders als 1956. Die KPD war 1956 eine Partei im Niedergang. Nachdem sie 1949 noch mit 5,7 Prozent der Stimmen den Einzug in den Bundestag schaffte, scheiterte sie bei der nächsten Wahl 1953 mit 2,2 Prozent an der Fünf-Prozent Hürde. Zum Zeitpunkt des Verbots war sie nur noch in Bremen und Niedersachsen parlamentarisch vertreten. Politisch war sie mit ihrer DDR-hörigen Politik isoliert. Nur im Kampf gegen die „Remilitarisierung“ (Einführung der Bundeswehr) hatte sie Einfluss.

Warum ein AfD-Verbot schwieriger umsetzbar wäre

Dagegen liegt die AfD nach der aktuellen Insa-Erhebung inzwischen bei 28 Prozent, acht Prozentpunkte vor der CDU/CSU. Ein Verbot der AfD dürfte in der Gesellschaft also auf viel weniger Akzeptanz stoßen, als vor 70 Jahre das Verbot der KPD, gegen das es kaum Widerstand gab.

Auch die USA, der mächtigste deutsche Verbündete, würde auf ein AfD-Verbot ganz anders reagieren als damals auf das KPD-Verbot. 1956 entsprach das KPD-Verbot dem Antikommunismus der US-amerikanischen McCarthy-Ära und stützte die Westintegration der Bundesrepublik. Dagegen sympathisiert die aktuelle US-Regierung unter Donald Trump mit der AfD und könnte im Falle eines Verbotsantrags mit Sonderzöllen und anderen Sanktionen drohen.

Es lohnt auch ein Blick auf die Abläufe der 1950er-Jahre. Bereits 1951 hatte die Adenauer-Regierung einen Verbotsantrag gegen die KPD gestellt und drängte das Verfassungsgericht mehrfach zu einer schnellen Entscheidung. Dass es dennoch fünf Jahre dauerte, bis das Verbot verkündet wurde, zeigt einerseits einen gewissen Unwillen der Verfassungsrichter, so massiv in die demokratische Willensbildung einzugreifen, andererseits belegt die lange Dauer aber auch die Komplexität solcher Verfahren.

Die KPD sprach sich offen für Revolution aus

Ein AfD-Verbot dürfte dabei eher schwieriger zu begründen sein als einst das KPD-Verbot. Zwar bekannte sich die KPD (wie heute die AfD) zum Grundgesetz. Allerdings benannte sie als Fernziel offen die „Diktatur des Proletariats“, die durch eine gewaltsame Revolution durchgesetzt werden soll. Solche diktatorischen Fernziele hat die AfD bisher nicht geäußert. Die Verfassungsfeindlichkeit der AfD müsste deshalb durch ein aufwendiges Puzzle aus Einzeläußerungen belegt werden.

All diese Unterschiede zu den 1950er-Jahren dürften mitursächlich dafür sein, dass es bis heute keinen Antrag von Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat auf ein AfD-Verbot gibt.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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