Inland

Feuerwerk: Welche Strafen auch ohne Böllerverbot möglich sind

Deutschland bereitet sich auf Silvester vor. Seit Donnerstag können Feuerwerkskörper gekauft werden. Auch ohne ein generelles Böllerverbot ist beim Feuerwerk nicht alles erlaubt. Zum Teil drohen empfindliche Strafen.

von Christian Rath · 29. Dezember 2023
Einsatz der Feuerwehr in der Silvesternacht
Einsatz der Feuerwehr in der Silvesternacht

Alle Jahre wieder diskutiert Deutschland über ein Böllerverbot. Doch auch ohne eine generelle Absage an Knaller und Raketen, ist an Silvester nicht alles erlaubt. So ist es heute bereits strafbar, Menschen mit Feuerwerkskörpern zu beschießen. Wenn eine Person dabei absichtlich verletzt wird, gilt dies als Körperverletzung und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sanktioniert.

Bis zu zehn Jahre Haft

Je nach Einsatz der Böller und Raketen könnte auch eine gefährliche Körperverletzung vorliegen, mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer Böller in eine Menschenmenge wirft und dadurch die Gesundheit anderer gefährdet, kann sogar wegen „Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion“ verurteilt werden, Mindeststrafe ein Jahr.

Seit 2017 gilt für „tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte“ eine eigene Norm im Strafgesetzbuch, wonach mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verhängt werden müssen und Geldstrafe ausgeschlossen ist. Geschützt sind hier zunächst Polizist*innen, durch einen Querverweis aber auch Feuerwehrleute und Rettungssanitäter*innen. Auch damals wurde mit zunehmenden Angriffen auf Einsatzkräfte argumentiert.

Gerichte entscheiden

Wer mit Feuerwerkskörpern fremdes Eigentum beschädigt (zum Beispiel Autos), begeht eine „Sachbeschädigung“, Höchststrafe zwei Jahre. Mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wird die „Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel“ bestraft. Hierzu gehören seit langem auch Polizeifahrzeuge. 2011 wurde die Strafnorm auf den Schutz von Feuerwehrautos und Krankenwagen erweitert.

Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, entscheidet das Gericht. In der Regel wird der Strafrahmen nicht ausgeschöpft, also nicht die Höchststrafe verhängt. Bei Ersttäter*innen bleibt es meist bei Geldstrafen. Wenn nur Freiheitsstrafen möglich sind, können diese bis zu einer Höhe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden (wobei eine Geldauflage zu bezahlen ist). Für unreife Heranwachsende (bis 21 Jahren) und Betrunkene sind mildere Strafen möglich. Aus Gründen der Generalprävention, also der Abschreckung, kann ein Gericht aber auch betont harte Strafen verhängen.

Wo Böller bereits jetzt verboten sind

Böllerverbote sind schon heute in der Sprengstoffverordnung geregelt. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, also Böller und kleinere Raketen, dürfen fast das ganze Jahr nicht benutzt werden. Nur an Silvester und Neujahr ist das Zünden erlaubt – allerdings nur durch Volljährige und nicht „in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen“.

Die Sprengstoffverordnung wird vom Bundesinnenministerium erlassen und gilt bundesweit. Örtliche Behörden können schon heute in bestimmten Gegenden zum Lärm- oder Brandschutz das Abfeuern von Raketen und Böllern auch an Silvester verbieten. 

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

1 Kommentar

Gespeichert von Peter Boettel (nicht überprüft) am Sa., 30.12.2023 - 08:43

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Komisch: es wird auf allerlei Tierschutz hingewiesen, es wird gewarnt, es wird auf verstärkte Polizei hingewiesen etc. etc., aber die beste Lösung, nämlich diesen Unsinn gänzlich zu verbieten, wird nicht in Erwägung gezogen.

Insbesondere würde es nichts kosten, damit das Klima zu schonen, weniger Verletzte, Tote, Müll und v.a.m. zu verursachen. Auch Arbeitsplätze wären nicht gefährdet, da dieser Krempel zu 95 Prozent importiert wird und bei den Herstellern durch Kinderarbeit unter menschenunwürdigen Bedingungen produziert wird.

Alle Appelle an den "Klimaschutz"minister und andere Politiker bleiben ungehört und werden geradezu, aus welchen Gründen auch immer, ignoriert!