Verlängert bis März 22: Kurzarbeit, Kinderkrankentage, Hinzuverdienst
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Kinderkrankengeld
Bis zum 31. März 2022 verlängert werden die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld. Danach können Eltern auch Kinderkrankentage nehmen, wenn sie wegen Schul- und Kita-Schließungen die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Beantragen können sie 30 statt bisher 20 Arbeitstage, Alleinerziehende 60 statt bisher 40 Arbeitstage.
Einfacher Zugang zur Grundsicherung
Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende können weiterhin im einfachen Verfahren beantragt werden. Ebenso wird die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis Ende März verlängert.
Einfacher Zugang zur Kurzarbeit
Die Bezugsdauer und auch der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit wird ebenfalls bis zum 31. März verlängert. Gelten soll dies für Betriebe, die bis zum Ende des Jahres 2021 die Bezugsdauer von 24 Monaten noch nicht ausgeschöpft haben. Sie hätten dann die Möglichkeit, im neuen Jahr weiter von der Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate zu profitieren. Für den gleichen Zeitraum sollen ebenfalls die Zugangserleichterungen verlängert werden.
Verdienstgrenze für Kreative
Für Kreative und Kulturschaffende wird die Ausnahmeregelung zur Verdienstgrenze verlängert. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung bleibt bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 1.300 Euro im Monat bis zum Jahresende 2022 bestehen, die Mindesteinkommensgrenze bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt.
Hinzuverdienst bei Rente
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente wird auch für das Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Für Bezieher*innen aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) wird die Hinzuverdienstregelungen für das Jahr 2022 ausgesetzt.
Impfen während der Arbeitszeit
Arbeitgeber*innen sollen weiterhin stärker in die Impfkampagne eingebunden werden und es ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z.B. durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). Der Zutritt zum Arbeitsplatz ist künftig nur Beschäftigten bzw. Arbeitgeber*innen mit 3G-Nachweis erlaubt.
Soziale Dienstleister haben weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf einen Zuschuss nach dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz zu stellen. Damit sie z. B. im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, der Rehabilitation oder der Behindertenhilfe auch weiterhin abgesichert sind, wird das Gesetz bis zum 19. März 2022 verlängert.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.