Bundesschiedskommission der SPD lehnt Verbot des Abschlusses des Koalitionsvertrages ab
Dirk Bleicker
Die Auseinandersetzung in der SPD für oder gegen eine Neuauflage der großen Koalition wurde nicht nur politisch, sondern auch juristisch geführt. So wollte ein Parteimitglied dem Parteivorstand rechtlich untersagen lassen, einen Koalitionsvertrag abzuschließen. Die Kritik richtete sich dabei gegen die in Koalitionsverträgen übliche Bestimmung, nach der eine einheitliche Abstimmung der Fraktionen des Bundestages unter Ausschluss wechselnder Mehrheiten festgelegt wurde.
Oberstes parteiinterenes Gericht entscheidet
Die Bundesschiedskommission (BSK) hat am 2. Februar 2018 unter dem Vorsitz von Hannelore Kohl diesen Antrag abgelehnt. Das Mitglied hatte zunächst vergeblich versucht, eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin zu erwirken. Nachdem es damit scheiterte, leitet es ein „Statutenstreitverfahren“ innerhalb der SPD ein.
In einem solchen Verfahren entscheidet die Bundesschiedskommission der SPD. Sie ist das oberste parteiinterne, unabhängig arbeitende Gericht der SPD, das verbindlich für die Parteiorgane darüber entscheidet, wie die Statuten, Ordnungen und Satzungen der Partei auszulegen sind. Gegebenenfalls wird auch geprüft, ob Entscheidungen der Parteiorgane mit dem Recht der SPD vereinbar sind. Daneben entscheidet die BSK als Berufungsinstanz in Parteiordnungsverfahren und in Wahlanfechtungsverfahren. Die drei Verfahren schließen den ordentlichen Rechtsweg bis zu ihrem Abschluss aus.
Gliederungen der Partei sind antragsberechtigt
Allerdings ist die BSK auch im Statutenstreitverfahren nicht umfassend zuständig. Darauf hat sie in ihrem Beschluss vom 2. Februar (Az.: 1/2018/St) hingewiesen. Anträge können dort nur von Gliederungen der SPD sowie, wenn deren Rechte verletzt sein können, von regionalen Zusammenschlüssen von Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften der Partei gestellt werden.
Das habe den Sinn, so die Bundesschiedskommission, eine innerparteiliche neutrale Kontrolle der demokratischen Strukturen der Partei und des Handelns ihrer Organe zu garantieren. Der Anstoß zu einer solchen Prüfung solle nicht jedem einzelnen Mitglied, sondern nur den Gliederungen der Partei und vergleichbaren Einrichtungen in die Hände gelegt werden. Einen umfassenderen parteiinternen Rechtsschutz gleichsam parallel zum staatlichen Rechtsschutzsystem mit einer „Allzuständigkeit“ der Schiedskommissionen – beispielsweise auch für den Inhalt von Parteitagsbeschlüssen – verlangten weder das Parteiengesetz noch die Verfassung.
Parteien wirken an der Willensbildung mit
Die BSK hat den Antragsteller ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine politische Partei mit dem Abschluss eines Koalitionsvertrages und einer Abstimmung ihrer Mitglieder darüber ihre Aufgabe erfülle, an der Willensbildung des Volkes mitzuwirken. So lautet der Auftrag des Grundgesetzes an die Parteien. Koalitionsvereinbarungen, so das Bundesverfassungsgericht, bedürften der fortlaufenden Umsetzung, bei der die Abgeordneten des Bundestages an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen seien (Beschl. v. 06.12.2013 - 2 BvQ 55/13 -, Juris = BayVBl 2014, 172).