Die Richter urteilten, die Fünf-Prozent-Klausel verstoße gegen die Chancengleichheit der Parteien. Es gebe keine hinreichende Begründung für ihre Existenz. Die Klausel ist seit 1959 Teil des
schleswig-holsteinischen Kommunalwahlgesetzes. Demnach werden bei der Verteilung der Sitze nur jene Parteien oder Wählergruppen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erzielt
haben.
Die Grünen im schlewswig-holsteinischen Landtag hatten im Jahr 2006 beantragt, die Sperrklausel abzuschaffen. Die Große Koaltion aus SPD und CDU lehnt dies ab. Das Landesparlament haben damit
die Rechte der Antragstellerin verletzt, so die Karlsruher Richter. Die Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen bewirke eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen, weil die für eine Partei mit
weniger als fünf Prozent abgegebenen Stimmen ohne Erfolg blieben.
In dem meisten Flächenländern hat die Fünf-Prozent-Hürde bereits keinen Bestand mehr. Auch in Thüringen läuft derzeit eine Klage.
www.bundesverfassungsgericht.de
Redakteur bei vorwaerts.de bis September 2009, jetzt Redakteur bei Neue Energie, dem Magazin des Bundesverbands für Windenergie