Meinung

Warum Präventivhaft für „Klima-Kleber*innen“ unverhältnismäßig ist

Darf die bayerische Polizeit Aktivist*innen der „Letzten Generation“ in Präventivhaft nehmen oder handelt es sich hierbei um eine Fehleinschätzung des Polizeirechts? Christian Rath meint, hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
von Christian Rath · 28. November 2022
Aktion für Tempo 100: Aktivist*innen vor dem Bundesverkehrsministerium (2022)
Aktion für Tempo 100: Aktivist*innen vor dem Bundesverkehrsministerium (2022)

In München wurden 13 Aktivist*innen der „Letzten Generation“ aus dem Präventivgewahrsam entlassen – aber leider nicht, weil die bayerische Polizei die Rechtswidrigkeit der Verhaftungen eingesehen hat, sondern nur weil die Gruppe ihre Blockaden für eine Woche aussetzte. Das Problem ist also nicht gelöst, nur verschoben.

Mit Kanonen auf Spatzen geschossen

Auf den ersten Blick war zwar rechtlich alles in Ordnung. Die Inhaftierten hatten bisher angekündigt, sie würden sofort neue Straßenblockaden, also Straftaten, begehen. Und das bayerische Polizeirecht erlaubt, Personen zur Verhinderung angekündigter Straftaten bis zu 60 Tage in Gewahrsam zu nehmen.

Allerdings ist die Präventivhaft im Fall der Klima-Kleber*innen unverhältnismäßig. Hier wird Freiheitsentziehung angeordnet, um Straftaten zu verhindern, für die bisher ausschließlich Geldstrafen verhängt wurden. Hier wird also mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Die Justiz ist bisher aber nicht in der Lage, diese Fehleinschätzung der bayerischen Polizei zu korrigieren. Das Münchener Amtsgericht, das die Anordnungen laut Gesetz bestätigen muss, nickt sie bisher standardmäßig ab. Und die Aktivist*innen verzichten aus Prinzip auf Rechtsmittel zum Landgericht. Sie hatten ihren Gefängnis-Aufenthalt längst zum „Mahnmal“ hochstilisiert.

Entschärfung des bayerischen Polizeirechts notwendig

Zum Glück ist es aber auch in diesem Konflikt möglich, die Verhältnismäßigkeit durchzusetzen. So sind am Bayerischen Verfassungsgerichtshof mehrere Klagen gegen die 2018 verschärfte Regelung im Polizeiaufgabengesetz anhängig. Hier könnte der Gerichtshof auch klarstellen, dass Präventivhaft nur zur  Abwehr von Taten angeordnet werden darf, die im konkreten Fall wohl mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Das Gleiche könnte auch im nächsten Koalitionsvertrag nach den bayerischen Landtagswahlen im Oktober 2023 stehen. Schließlich wird die CSU auch in der kommenden Wahlperiode auf einen (mäßigenden) Koalitionspartner angewiesen sein.

Die bayerische Überreaktion auf die Blockaden der „Letzten Generation“ hat also auch ein Gutes: Sie erleichtert eine Entschärfung des maßlosen bayerischen Polizeirechts.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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