Kultur

Niedersächsischer Staatsgerichtshof erklärt Landesmediengesetz für verfassungswidrig

von Vera Rosigkeit · 8. September 2005
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Das Urteil des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes zum Niedersächsischen Landesmediengesetz bestätigt unsere Auffassung: Das von CDU und FDP im Dezember 2003 durch den Niedersächsischen Landtag gepeitschte Gesetz ist verfassungswidrig.

Das Urteil von Bückeburg bestätigt die Meinungs- und Rundfunkfreiheit und die Grundrechtsträgerschaft der Parteien. "Damit führte das Normenkontrollverfahren, das die 63 Mitglieder der SPD-Fraktion im niedersächsischen Landtag eingeleitet hatten, zu dem von ihnen erstrebten Erfolg", so die Pressemitteilung des Gerichts. Christian Wulff und sein Wirtschaftsminister, Walter Hirche, sind mit ihrem Versuch gescheitert, die historisch gewachsenen Medienbeteiligungen der SPD drastisch einzuschränken und die SPD wirtschaftlich zu schädigen.

Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gilt nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes auch für Parteien, damit ist klar: Jede Einschränkung der Rundfunkfreiheit kann sich nur daran orientieren, die Unabhängigkeit und Neutralität des Rundfunks zu wahren. Damit ist nur der beherrschende Einfluss einer gesellschaftlichen Gruppe auszuschließen, nicht aber Minderheitsbeteiligungen, wie sie bei der Beteiligung der SPD-Medienholding dd_vg an der Verlagsgesellschaft Madsack vorlag.

Nach den Maßstäben dieses Urteils, sind die Mehrheiten der Landtage Hessens, Baden-Württembergs und Bayerns aufgefordert ihre Landesrundfunkgesetze zu revidieren.

Für die Medienbeteiligungen der SPD - sowohl Pressebeteiligungen als auch Rundfunk - bedeutet das Urteil einen großen Gewinn an Rechtssicherheit.

Die Union und die FDP sollten ihre Versuche, die SPD verfassungswidrig zu enteignen, endlich einstellen.

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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