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Europäischer Gerichtshof: Ungarn wegen Asylrecht verurteilt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ungarn erneut wegen Verletzung des EU-Asylrecht verurteilt. Geklagt hatte die EU-Kommission.
von Christian Rath · 17. Dezember 2020
Grenzsicherung an der ungarisch-serbischen Grenze.
Grenzsicherung an der ungarisch-serbischen Grenze.

2015 verschärfte Ungarn unter dem Eindruck der massiv steigenden Zuwanderung von Flüchtlingen sein Asylrecht. Ungarn wich dabei in zentralen Punkten von den Vorgaben des EU-Asylrechts ab. Die EU-Kommission eröffnete deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, das mit dem jetzigen EuGH-Urteil zum Abschluss kommt.

Unzulässige Inhaftierung in Ungarn

So stellte der EuGH fest, dass Ungarn schon das grundlegende Recht verletzte, dass Flüchtlinge an der Grenze einen Asylantrag stellen können. In Ungarn konnten Asylanträge nur noch in zwei Transitzonen im Grenzbereich zu Serbien gestellt werden, wobei pro Tag nur wenige Personen in die Zonen eingelassen wurden.

Außerdem wurden die Asylantragsteller*innen unzulässig „inhaftiert", weil sie die Transitzonen während des gesamten Verfahrens nicht verlassen durften. 

Verstoß gegen EU-Recht bei Abschiebungen

Auch bei Abschiebungen verstieß Ungarn gegen EU-Recht. Ungarn versuchte die Verfahrensgarantien dadurch zu umgehen, dass es Personen, die das Land verlassen sollten, nicht ins Ausland brachte, sondern auf einen Streifen hinter dem ungarischen Grenzzaun, der zwar zu Ungarn gehörte, aber freien Weg nur nach Serbien beließ. Der EuGH setzte dies mit einer Abschiebung gleich.

Ungarn argumentierte, das EU-Recht erlaube Abweichungen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die öffentliche Sichehreit zu schützen. Der EuGH will den entsprechenden Artikel 72 des EU-Arbeitsvertrags (AEUV) jedoch eng auslegen und sah hier die Voraussetzungen nicht erfüllt. 

Bereits im Mai Schlappe für Ungarn

Bereits im Mai 2020 hatte der EuGH das ungarische Asylrecht für EU-rechtswidrig erklärt. Damals ging es um die Anfrage eines ungarischen Gerichts. Insoweit kommt die Entscheidung im jetztigen Vertragsverletzungsverfahren nicht überraschend.

Ungarn hat inzwischen die beiden Transitzonen geschlossen und verlangt nun, dass Absichtserklärungen auf Stellung eines Asylantrags bei den ungarischen Botschaften in Belgrad (Serbien) oder Kiew (Ukraine) eingereicht werden. Ungarn erlaubt dann einzelnen Flüchtlingen die Einreise nach Ungarn, um tatsächlich einen Asylantrag stellen zu könnnen.

Auch gegen dieses neue Verfahren hat die EU-Kommission im Oktober ein Vertragsverletzungsverfahrne eingeleitet.

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