EU-Mythen klargestellt: Der Kuchenbasar ist nicht in Gefahr
Inga Kjer/photothek.net
„Schon wieder ein Gaga-Verordnung aus der EU!“, schreibt die „Bild“ 2014 über einen Beschluss der EU-Kommission. Gemeint ist eine Regelung, die vorgibt, dass bei zum Verkauf stehenden Lebensmitten eine Inhaltsliste ausgehängt werden muss. Die „Bild“ schlussfolgert daraus: „Kein Kuchen-Basar im Kindergarten ohne Zutatenliste, kein privater Weihnachtsmarkt ohne exakte Angaben“. Das ist natürlich Quatsch. Wir klären auf.
Was die EU vorgibt
Die Verordnung der EU gibt tatsächlich vor, dass Lebensmittel besser deklariert werden. Die EU-Kommission begründet das damit, dass so „Verbraucher künftig besser über solche Inhaltsstoffe von Lebensmitteln informiert sein sollen, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können (etwa Erdnüsse oder Milch).“ Die Verordnung soll also vor allem Allergiker schützen.
Was die EU nicht vorgibt
Die oben beschriebenen Verordnungen gelten für Unternehmen, die dauerhaft verkaufen, wie etwa Bäckereien. Sie gelten aber nicht für Kuchenbasare in der Kita oder auf dem Weihnachtsmarkt. Die Europäische Kommission weist auf Punkt 15 der Verordnung hin: „Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“
Also, kein Grund zur Panik. Kuchenbasare, Weihnachtsmärkte, grundsätzlich alle kurzfristigen Verkaufsstände, müssen keine Liste der Inhaltsstoffe aushängen.
studiert Sozialwissenschaften und war im Frühjahr 2019 Praktikantin beim vorwärts-Verlag.