International

Die Wende des Europäischen Gerichtshofs bei der Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof lässt die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen zu und erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei. Das deutsche Gesetz von 2015 muss nun zumindest überarbeitet werden. Die EuGH-Entscheidung zu diesem Gesetz wird in einigen Monaten erwartet.
von Christian Rath · 6. Oktober 2020
Ein Urteil mit Signalwirkung: Der Sitz des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg im goldfarbenen Hochhaus (links)
Ein Urteil mit Signalwirkung: Der Sitz des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg im goldfarbenen Hochhaus (links)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat seine strikt ablehnende Haltung zur Vorratsdatenspeicherung aufgeweicht. Künftig können die IP-Adressen der gesamten Bevölkerung anlasslos gespeichert werden. Bei akuten Gefahren für die nationale Sicherheit können auch Telefon-Verbindungs- und Standorddaten aller Nutzer auf Vorrat registriert werden.

Urteil ist wichtiger Wendepunkt

Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung (VDS) von Telefon- und Internet-Daten war in den letzten fünfzehn Jahren eines der zentralen sicherheitspolitischen Themen in Deutschland und Europa. Die aktuelle EuGH-Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt.

Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetverbindungsdaten der gesamten Bevölkerung. Die Provider müssen dabei festhalten, wer wann wen angerufen, angemailt oder angesimst hat. Sie müssen registrieren, wer mit seinem Smartphone wann in welcher Funkzelle eingeloggt war. Und sie müssen speichern, welche IP-Adresse welchem Kunden in welcher Zeitspanne zugewiesen war. Bei diesen Speicherungen sollte ein riesiger Datenfundus entstehen, auf den die Polizei zur Aufklärung und Verhütung schwerer Straftaten zugreifen kann.

Vorratsdatenspeicherung in Deutschland nie praktiziert

Tatsächlich wurde die VDS in Deutschland aber noch nie praktiziert, obwohl sie schon zwei mal per Gesetz eingeführt worden war. Das erste Gesetz von 2007 stoppte 2010 das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte die VDS zwar nicht generell ab, forderte aber einen besseren Schutz der zwangsgespeicherten Daten. Der zweite Versuch von 2015 steht immer noch im Gesetzblatt, doch die Bundesnetzagentur verzichtete 2017 wegen der rigiden EuGH-Rechtsprechung auf die Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht.

Tatsächlich erwies sich der EuGH jahrelang als echtes bürgerrechtliches Bollwerk gegen die anlasslose Massenspeicherung. 2014 erklärte der Luxemburger EU-Gerichtshof die zugrundeliegende EU-Richtlinie für nichtig, weil sie unverhältnismäßig sei. 2016 beanstandete der EuGH zwei nationale Gesetze in Schweden und Großbritannien aus denselben Gründen. Der EuGH war strenger als jedes nationale Gericht inklusive dem deutschen Bundesverfassungsgericht.

EU-Staaten hofften auf Revision des Gerichtes

Dementsprechend heftig war der Widerstand der EU-Staaten. Seit Jahren wurde überlegt, wie man die EuGH-Rechtsprechung durch neue Richtlinien oder Vertragsänderungen aushebeln kann. In vielen Staaten wurde die EuGH-Linie auch einfach ignoriert. Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung blieben in Kraft. Die EU-Kommission leitete auch keine Verfahren wegen Missachtung von EU-Recht ein.

Dass der EuGH nun über die VDS-Gesetze von Großbritannien, Frankreich und Belgien entscheiden musste, beruht auf Klagen von Bürgerrechtsorganisationen wie "Privacy international" und "la Quadrature du Net". Die Hoffnung der EU-Staaten war aber groß, dass der EuGH die Verfahren zum Anlass nimmt, seine Position zu revidieren. Das hat er nun teilweise auch getan.

Generelle anlasslose Speicherung in Ausnahmefällen

Zwar betont der EuGH nochmals, dass die flächendeckende Speicherung von Telefon- und Internet-Verkehrsdaten ein schwerer Grundrechtseingriff ist, auch wenn dabei keine Gesprächsinhalte festgehalten werden. Der EuGH bekräftigte, dass pauschale Vorratsdatenspeicherungen grundsätzlich unzulässig sind, weil die Betroffenen sich ja nicht konkret verdächtig gemacht haben. Der EuGH stützte dies, wie schon 2016, auf die E-Privacy-Richtlinie der EU und die Europäische Grundrechte-Charta.

Dann aber folgen mehrere Ausnahmen, die zeigen, dass der EuGH eben doch dem Druck nachgegeben hat. So akzeptiert der Gerichtshof nun eine generelle anlasslose Speicherung der IP-Adressen, die bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Eine IP-Adresse besteht nur aus Ziffern, z.B. 217.238.19.37, und kann nur mit Hilfe der Internetfirmen einem konkreten Nutzer zugeordnet werden. Der EuGH begründet seinen Positionswechsel damit, dass bestimmte Delikte wie die Verbreitung von Kinderpornografie fast nur mit Hilfe der VDS aufzuklären sind. Der EuGH erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei, die vor allem an den IP-Adressen interessiert war.

Gezielte Speicherung für bestimmte Personen möglich

Eine generelle Vorratsdatenspeicherung, also auch von Telefon-und Standortdaten, soll im Fall einer "ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit" möglich sein, so der EuGH. Zu denken ist etwa an Situationen wie in Frankreich, als im November 2015 nach einer islamistischen Anschlagsserie (unter anderem auf die Konzerthalle Bataclan) der nationale Notstand ausgerufen wurde.

Für den Bereich der allgemeinen Kriminalität wiederholen die EuGH-Richter ihren Hinweis von 2016, wonach "gezielte" Vorratsdatenspeicherungen bei bestimmten Personengruppen und in bestimmten Gegenden möglich seien.

Reaktion der Bundesregierung unklar

Das deutsche Gesetz von 2015 muss nun also zumindest überarbeitet werden. Telefon- und Standort-Daten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Bei IP-Adressen wäre aber eine Speicherung möglich, und zwar sogar länger als die derzeit laut Gesetz vorgesehenen 10 Wochen; der EuGH nennt hier keine konkrete Grenze.

Ob die Bundesregierung sofort reagieren wird, ist noch unklar. Vielleicht wartet sie zunächst auch auf die EuGH-Entscheidung zum deutschen Gesetz, die noch aussteht und erst in einigen Monaten erwartet wird.

Birgit Sippel (SPD): Es bleiben Fragen offen

Birgit Sippel, die innenpolitische Sprecherin der sozialdemokratischen Fraktion im EU-Parlament begrüßt, dass der Europäische Gerichtshof die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form mit europäischen Grundrechten für nicht vereinbar erklärt habe. Wann immer Telekommunikationsanbieter gezwungen würden, Daten zu speichern, dürf dies nur in den engen Grenzen des europäischen Rechts geschehen, betont sie. „Nationale Sicherheit“ dürfe keine Ausrede sein, um EU-Grundrechte zu missachten.

Für Birgit Sippel bleiben aber auch nach dem Urteil noch Fragen offen: „etwa hinsichtlich der Kriterien, unter denen eine eingeschränkte beziehungsweise gezieltere Form der Vorratsdatenspeicherung aus Sicht des EuGHs rechtskonform sein könnte“. Hier gebe es noch viel zu analysieren. Insgesamt gelt aber: „Die EU-Staaten können nicht unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit europäisches Recht aushebeln - ein wichtiges Signal für rechtsstaatliche Standards.“

0 Kommentare
Noch keine Kommentare