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Warum die Mietpreisbremse nicht gegen das Grundgesetz verstößt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mietpreisbremse von 2015 für verfassungsgemäß erklärt. Sie war damals auf Druck der SPD auf Bundesebene eingeführt worden. Mit seinem Urteil schafft Karlsruhe nun Rechtssicherheit. Die SPD freut sich.
von Christian Rath · 20. August 2019
Protest: Gegen Mieterhöhungen und Verdrängungen werden 2018 in Berlin-Neukölln sichtbare Zeichen gesetzt in Form von Transparenten.
Protest: Gegen Mieterhöhungen und Verdrängungen werden 2018 in Berlin-Neukölln sichtbare Zeichen gesetzt in Form von Transparenten.

Die Mietpreisbremse für neue Mietverträge ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Vor allem SPD-Politiker wie Eva Högl freuten sich über die damit erreichte „Rechtssicherheit“.

Die SPD setzte 2015 die Mietpreisbremse durch

Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der großen Koalition auf Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach "Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten" festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten. Ende 2018 galt die Mietpreisbremse in 313 von 11.000 Städten und Gemeinden in Deutschland, zum Beispiel in Berlin, München und Frankfurt am Main. 

Von Anfang an gab es Zweifel, ob die Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist, natürlich vor allem von Seiten der Hauseigentümer. Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied nun über zwei Richtervorlagen des Landgerichts Berlin und die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin, ebenfalls aus Berlin. Die Karlsruher Entscheidung umfasst 40 Seiten und geht auf alle relevanten Fragen ein. (Az.: 1 BvR 1595/18)

Karlsuhe: Gentrifizierungsstopp dient Gemeinwohl

Geprüft wurde vor allem das Grundrecht auf Eigentum. Die Mietpreisbremse stelle zwar einen Eingriff dar, der aber als „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ gerechtfertigt sei. Die „Verhinderung der Gentrifizierung“ sei ein „Gemeinwohlbelang“, stellten die Richter fest: „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“

Die Mietpreisbremse sei hierzu auch geeignet, da sie Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten abschneide und damit die Chancen einkommenschwacher Mieter verbessere. Außerdem sei die Mietpreisbremse erforderlich. Zwar gebe es auch andere Mittel, wie die Förderung des Wohnungsbau und die Ausweitung von Wohngeld. Doch seien die Alternativen nicht zweifelsfrei gleich wirksam. 

Kein Eingriff in die Substanz des Eigentums

Schließlich sei die Mietpreisbremse den Vermietern auch zumutbar, denn sie könne nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt werden. Ob eine fragliche Wohnung tatsächlich in so einem Gebiet liegt, könne der Vermieter vor Gericht überprüfen lassen. Die Eigentumsgarantie schütze aber nicht die Erwartung, mit einer Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, so die Richter. Ein Eingriff in die Substanz des Eigentums liege nicht vor. Den Vermietern würden keine dauerhaften Verluste zugemutet. 

Das Landgericht Berlin hatte vor allem kritisiert, die Mietpreisbremse verletze den Gleichheitssatz. Denn die ortsübliche Vergleichsmiete liege in Berlin viel niedriger als zum Beispiel in München. Die Verfassungsrichter wiesen den Vorwurf aber zurück. Eine bundeseinheitliche Mietobergrenze mache keinen Sinn, weil sie keinen Bezug zu den realen Märkten hätte. So sei etwa die Zahlungsfähigkeit der Mieter regional unterschiedlich.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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