Warum Bundesjustizministerin Lambrecht Upskirting verbieten will
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Das sogenannte upskirting wird bald strafbar sein. Im Bundestag kündigte am Mittwoch Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) einen entsprechenden Gesetzentwurf an. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen sind schon weiter. Ihr Gesetzentwurf liegt dieser Zeitung vor und soll Ende September im Bundesrat eingebracht werden.
„Ein widerlicher Eingriff in die Intimsphäre“
Lambrecht sagte, das heimliche Fotografieren unter Röcke und Kleider sei ein „widerlicher Eingriff in die Intimsphäre von Frauen". Sie werde es per Gesetz „zeitnah" zur Straftat machen. Bisher gilt das Fotografieren unter dem Rock nur als Ordnungswidrigkeit, und auch das nur, wenn es bemerkt wird.
Wie eine neue Strafnorm aussehen könnte, zeigt der Gesetzentwurf der drei Bundesländer. Danach soll im Strafgesetzbuch als Paragraf 184k ein neues Delikt „Bildaufnahme des Intimbereichs" eingeführt werden. Konkret wird folgender Wortlaut vorgeschlagen. „Wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Aufnahme überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Fahrlässiges Fotografieren nicht strafbar
Als „Intimbereich" gelten laut Begründung die Genitalien, das Gesäß und unmittelbar angrenzende Bereiche der Oberschenkel. Ob diese durch Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, sei unerheblich. Die Person selbst müsse nicht erkennbar sein. Das Photographieren „unter der Bekleidung" komme vor allem bei Kleidern, Röcken, aber auch bei „luftigen kurzen Hosen" in Betracht. Entscheidend sei, dass der durch die Kleidung beabsichtigtige Sichtschutz für den Intimbereich überwunden werde.*
Nur wer mit Vorsatz handelt, würde sich nach der geplanten Strafnorm strafbar machen. Ein fahrlässiges Fotografieren unter der Kleidung – etwa wenn der Wind just während der Aufnahme den Rock verweht – soll nicht strafbar sein. Als Indiz für Vorsatz könne das planmäßige Vorgehen des Täters gelten, etwa der Einsatz von Selfie-Sticks oder Minikameras auf Schuhen. Auch wenn beim Täter eine Vielzahl derartiger Fotos gefunden wird, deute dies auf Vorsatz hin.
Antrag des Opfers erforderlich
Der Täter dürfte zwar häufig aus sexueller Motivation handeln. Darauf kommt es aber laut Gesetzentwurf nicht an. Auch wenn die Aufnahmen angefertigt werden, um sie zum Beispiel weiterzuverkaufen oder um das Opfer zu demütigen, wäre dies strafbar. Grundsätzlich soll für die Strafverfolgung ein Antrag des Opfers erforderlich sein, so der Gesetzentwurf. Da viele Opfer das Upskirting aber gar nicht bemerken, etwa auf einer Rolltreppe, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag ermitteln, wenn sie es für geboten hält.
Strafwürdig sei der „visuelle Einbruch des Täters in die Intimsphäre", weil Opfer sich in solchen Situationen „zumeist hilflos ausgeliefert und in ihrer Würde verletzt" fühlen, vor allem wenn sie befürchten müssen, dass die Bilder weiterverbreitet oder im Internet veröffentlicht werden. Es gehöre zum Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, nicht gegen den eigenen Willen „zum Objekt sexuellen Begehrens anderer gemacht zu werden", so der Gesetzentwurf der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen.