Vierte Welle: Welche Corona-Maßnahmen künftig gelten
imago images/Rolf Poss
In dieser Woche haben der Bundestag mehrheitlich und der Bundesrat einstimmig das Infektionsschutzgesetz der Ampelparteien in seiner geänderten Form beschlossen. Damit wird die zuvor geltende epidemische Lage von nationaler Tragweite wie geplant in der kommenden Wochen nach insgesamt 20 Monaten auslaufen. An ihre Stelle tritt ein im Infektionsschutzgesetz geregelter Maßnahmenkatalog, der den Bundesländern weitreichende Möglichkeiten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einräumt. Die sogenannte Länderöffnungsklausel gibt den Ländern nach Beschluss der jeweiligen Landesparlamente auch die Möglichkeit, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte zu erlassen. Alle weiteren Maßnahmen erklären wir im Detail:
Was gilt künftig am Arbeitsplatz?
Ab kommendem Mittwoch gilt nach italienischem Vorbild die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Demnach müssen Arbeitnehmer*innen den Nachweis erbringen, dass sie entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ auf Covid-19 getestet sind (siehe Infokasten). Wer keinen Nachweis vorlegt, kann seiner Arbeit nicht nachgehen und kann so seinen Lohnanspruch gefährden. Arbeitgeber*innen können in diesem Fall die Lohnfortzahlungen einstellen. Zudem gilt künftig wieder eine Homeoffice-Pflicht. Unternehmen sollen, wenn keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, Homeoffice anbieten. Beschäftigte sind verpflichtet, dem nachzukommen.
Was ist im Nah- und Fernverkehr zu beachten?
Auch in Bussen und Bahnen soll künftig die 3G-Regel gelten. Außnahmen gibt es für kleine Kinder und in Bezug auf die Schüler*innenbeförderung. Gleiches gilt für Inlandsflüge. „Natürlich wird man das nicht flächendeckend kontrollieren können, sondern nur stichprobenartig wie beim Schwarzfahren. Trotzdem ist es richtig“, sagt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Dirk Wiese dazu im Interview mit dem „vorwärts“.
Was gilt im Pflegebereich?
In Pflege- und Altenheimen sowie in Behinderten- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Testpflicht für Angestellte und Besucher*innen. Zudem haben sich Bund und Länder nach mehrstündigen Beratungen am Donnerstag für eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich ausgesprochen. Der Bund solle eine entsprechende Regelung auf den Weg bringen.
Welche Möglichkeiten haben die Länder?
Die Länder entscheiden gemäß des im Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Mahnahmenkatalogs darüber, welche Regeln für die Teilnahme am öffentlichen Leben gelten. Um die Ausbreitung des Virus kurzfristig einzuschränken, verständigten sich Länder und Bund darauf, ab einem Hospitalisierungsindex von drei Krankenhauseinweisungen von Corona-Infizierten pro 100.000 Einwohner*innen binnen sieben Tagen bezogen auf das jeweilige Bundesland die 2G-Regel anzuwenden. Danach erhalten nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zu vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wie Gaststätten, Theatern sowie Freizeit- und Sportveranstaltungen. Zurzeit überschreiten 12 der 16 Bundesländer die Hospitalisierungsschwelle.
Drei Länder überschreiten zudem – zum Teil deutlich – den Hospitalisierungswert von sechs Klininkeinweisungen. Hier soll künftig die 2G+-Regel gelten: Geimpfte und Genesene müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Wird ein Hospitalisierungsindex von neun überschritten (was zurzeit in Sachsen und Thüringen der Fall ist), soll der jeweilige Landtag über Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen entscheiden.
Ist ein Lockdown weiterhin möglich?
Die Bundesländer können nach dem Ende der epidemischen Lage künftig keine Reiseverbote, Ausgangssperren, flächendeckenden Schul- oder Geschäftsschließungen oder ein Beherbergungsverbot mehr verfügen. Einzige Ausnahme: Sollte vor dem Ende der epidemischen Lage in den nächsten Tagen in einem Bundesland ein Lockdown beschlossen werden, so könnte dieser für eine Übergangsfrist bis zum 15. Dezember gelten.
Für welche Dauer können die Maßnahmen verhängt werden?
Das Ende aller im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Maßnahmen ist auf den 19. März 2022 datiert. Abhängig von der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie ist aber eine einmalige Verlängerung um maximal drei Monate möglich.
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ist Redakteur des „vorwärts“. Er hat Politikwissenschaft studiert und twittert gelegentlich unter @JonasJjo