Inland

Urteil: Kündigung wegen rassistischer Diskriminierung bestätigt

Wer einen dunkelhäutigen Arbeitskollegen mit Affenlauten („Ugah, Ugah“) provoziert, kann fristlos gekündigt werden. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Affenlaute seien nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
von Christian Rath · 24. November 2020

Die beiden Männer arbeiteten bei einem Logistikunternehmen im Großraum Köln. Beide waren auch Betriebsräte. Nach Darstellung des Arbeitsgerichts Köln kam es im November 2017 bei einer Betriebsratssitzung, in der über ein neues IT-System diskutiert wurde, zu einem hitzigen Wortwechsel. Der dunkelhäutige M. sagte, er wolle sich der IT-Frage ganz logisch nähern. Darauf entgegnete sein türkisch-stämmiger Kollege C.: „...weil du eine Brille hast und jetzt logisch denken kannst?“. M. fragte nach: „Was willst Du überhaupt?“. Darauf reagierte C. mit den Affenlauten „Ugah Ugah“. M. konterte „Du Stricher“.

M. fühlte sich durch die Affenlaute diskriminiert und wandte sich an eine betriebsinterne Beschwerdestelle. Nachdem diese eine Diskriminierung bestätigte, kündigte das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit C. fristlos. Als Betrieb mit einer multi-ethnischen Belegschaft sei es ihm nicht zumutbar, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der sich gegenüber Kollegen rassistisch verhält.

C. wollte die Kündigung aber nicht akzeptieren und klagte. Er sei kein Rassist. Der Kollege habe angefangen und ihn zuerst „Stricher“ genannt. Allgemein herrsche im Betriebsrat eine „flapsige“, ja sogar "rauhe“ Atmosphäre. Es sei normal, sich etwa als „Arschloch“ zu titulieren. In diesem Rahmen läge auch eine Bezeichnung als „Affe“. Das Arbeitsgericht hielt nach mehrstündiger Beweisaufnahme jedoch M.s Schilderung für plausibel, dass C. ihn unvermittelt mit Affenlauten konfrontierte und wies die Klage ab.

C. ging nun zum Landesarbeitsgericht (LAG) NRW, doch wieder ohne Erfolg. Das LAG zeigte auf, welchen Inhalt die Affenlaute transportieren:  „Hör auf zu reden und tue nicht so, als könntest du denken!“ oder: „Ich sehe in dir einen Primaten, der sich nahezu kommunikationsunfähig auf dem geistigen Niveau eines zweijährigen Kindes bewegt.“ Gerade gegenüber einem dunkelhäutigen Menschen sei dies keine normale derbe Beleidigung wie „Arschloch“, sondern auch eine rassistische Diskriminierung.

Der Mann hätte der fristlosen Kündigung entgehen können, so das LAG, wenn er sich alsbald bei seinem Kollegen entschuldigt hätte. C. aber habe sich völlig uneinsichtig gezeigt, obwohl er auf die Wirkung der Affenlaute durchaus hingewiesen wurde. Letztlich erhob C. Verfassungsbeschwerde. Die Arbeitsgerichte hätten seine Meinungsfreiheit verletzt. Doch auch hier scheiterte der Mann.

Wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe angesprochen wird, sei dies eine „menschenverachtende Diskriminierung“, so die Verfassungsrichter. Dem Betroffenen werde die Anerkennung als „Gleicher“ verweigert. Derartige Äußerungen seien auch mit der Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.

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