Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Keine Sympathie für Parität
Seit der Wahl von 2017 sind nur 30,7 Prozent aller Bundestagsabgeordneten weiblich. Nach der Wahl 2013 lag der Frauenanteil noch bei 36,3 Prozent. Grund für den Rückschlag war der Einzug der männerlastigen AfD in den Bundestag.
Nur ein Viertel aller Direktkandidat*innen sind Frauen
Das Münchener Aktionsbündnis Parité um die rührige Anwältin Christa Weigl-Schneider fordert schon seit 2014, dass die Parteien bei der Kandidat*innenaufstellung gesetzlich zur Parität verpflichtet werden sollen. „Wenn wenig Frauen aufgestellt werden, werden auch nur wenig Frauen gewählt“, betont Weigl-Schneider.
Tatsächlich lag bei der Bundestagswahl 2017 der Anteil der Frauen an den Direktkandidat*innen bei nur 25 Prozent. Und auch auf den jeweils ersten fünf Listenplätzen der Parteien waren nur 34,7 Prozent Frauen vertreten. Das Aktionsbündnis hält deshalb das geltende Wahlrecht, das keine Paritäts-Vorgaben macht, für verfassungswidrig. Zehn Frauen griffen das Ergebnis der Bundestagswahl sogar mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an. Die Kasseler Rechtsprofessorin und Paritäts-Vordenkerin Silke Laskowski hat den Schriftsatz verfasst.
Gericht: Kein Auftrag, Parlament hälftig zu beschicken
Nun lehnte jedoch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Wahlbeschwerde als „unzulässig“ ab. Laskowski habe sich nicht ausreichend mit den Rechtsproblemen auseinandergesetzt. Der Karlsruher Beschluss lässt zwar keinerlei Sympathie für Paritégesetze erkennen, schließt jedoch nicht alle Türen, da es formal nur um die mangelhafte Begründung der Klage ging.
Federführend war Peter Müller, der ehemalige CDU-Ministerpräsident des Saarlands. Die Entscheidung fiel jedoch einstimmig. Der Zweite Senat ist mit fünf Richterinnen und drei Richtern besetzt.
Der Grundton des Beschlusses ist eindeutig. Die Richter*innen können im Demokratieprinzip schon keinen Auftrag erkennen, Parlamente möglichst hälftig mit Männern und Frauen zu beschicken. Abgeordnete seien „Vertreter des ganzen Volkes“ und nicht nur eines Wahlkreises oder einer Bevölkerungsgruppe. Deshalb müsse das Parlament kein verkleinertes Abbild des Wahlvolks sein. Dies gelte auch für den Anteil von Männern und Frauen im Parlament.
„Chancengleichheit“ ja, „Ergebnisgleichheit“ nein
Auch aus dem Auftrag des Grundgesetzes zur „tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung“ (Artikel 3) ergebe sich wohl nur eine Garantie der „Chancengleichheit“, nicht aber der „Ergebnisgleichheit“, so die Richter*innen. Jedenfalls müsse der Gesetzgeber immer auch andere Verfassungswerte im Blick haben, etwa die Freiheit der Parteien, ihre Kandidat*innen nach eigenen Kriterien auszuwählen.
Die Richter*innen hielten auch die Zahlenvergleiche der Wahlbeschschwerde für wenig überzeugend. Es genüge nicht, den Anteil weiblicher Abgeordneter und Kandidatinnen mit dem Frauenanteil in der Bevölkerung zu vergleichen. Zu berücksichtigen sei auch der niedrige Frauenanteil unter den Parteimitgliedern. Oft sei der Frauenanteil in einer Fraktion höher als unter den Mitgliedern der gleichen Partei.
Änderung der Landesverfassungen nötig
Die Richter*innen betonten, dass sie nur über eine Pflicht zu Paritätsgesetzen, nicht aber über deren Zulässigkeit zu entscheiden hatten. Aus den Argumenten des Senats ergibt sich jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Karlsruhe ein Paritätsgesetz für Bundestagswahlen, wie es von SPD, Grünen und Linken gefordert wird, beanstanden würde.
Bisher gab es in Deutschland in zwei Bundesländern Paritätsgesetze für Landtagswahlen: in Thüringen und in Brandenburg. In beiden Ländern haben die Landesverfassungsgerichte diese Gesetze voriges Jahr für nichtig erklärt. Nur nach einer Änderung der jeweiligen Landesverfassung könnten solche Paritätsgesetze zulässig sein. Christa Weigl-Schneider will sich aber weiter für Paritätsgesetze einsetzen. Voriges Jahr hat sie den bundesweit aktiven Verein „Parité in den Parlamenten“ gegründet.
SPD-Frauen: paritätische Besetzung ist politische Entscheidung
„Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die konkrete Wahlprüfungsbeschwerde abgewiesen hat – ein Paritätsgesetz ist möglich“, davon sind ASF-Vorsitzende Maria Noichl und die ehemalige Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfraueministerium, Elke Ferner, überzeugt. Der 2. Senat sage klar, dass der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Wahlrechts einen großen Handlungsspielraum habe – auch in der Abwägung des Verhältnisses des Gleichstellungsgebotes zur Freiheit und Gleichheit der Wahl und der Parteienfreiheit. „Damit ist und bleibt es eine politische Entscheidung, ob und wie eine paritätische Besetzung der Parlamente durch das Wahlrecht erreicht werden kann“, erklärten die SPD-Politikerinnen zur Urteilsverkündung am Dienstag.
Die mit der letzten Wahlrechtsänderung angekündigte Reformkommission müsse nun endlich eingesetzt werden und Vorschläge für die paritätische Vertretung von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag machen. „Spätestens bei der übernächsten Wahl muss ein Paritätsgesetz angewandt werden“, so ihre Forderung. Ausdrücklich dankten Noichl und Ferner den „Beschwerdeführerinnen, dass sie mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde diese klare Positionierung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt haben“.