Inland

Tarifeinheitsgesetz: Wie die Richter die kleinen Gewerkschaften schützen

Streitpunkt Tarifeinheitsgesetz: Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der Spartengewerkschaften von Ärzten, Lokführern und Piloten zwar weitgehend abgewiesen. Das Gesetz, das sie an den Rand drängen sollte, muss aber nachgebessert werden.
von Christian Rath · 12. Juli 2017
Streik Deutsche Bahn
Streik Deutsche Bahn

Das Bundesverfassungsgericht hat das Tarifeinheitsgesetz der großen Koalition weitgehend akzeptiert - nachdem es zentrale Interessen kleiner Gewerkschaften in das Gesetz hineininterpretierte. Vor allem deren Streikrecht bleibt voll bestehen.

Gesetzgeber für Tarifeinheit zuständig

Tarifeinheit bedeutet, dass pro Betrieb nur ein Tarifvertrag gilt. Das Prinzip soll verhindern, dass ständig eine andere Gewerkschaft für "ihren" Tarifvertrag streikt und die Unternehmen nicht zur Ruhe kommen. Eigentlich ist die Tarifeinheit nichts Neues. In Deutschland galt sie seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahr 1957. Sie war aber umstritten, weil sie in die grundgesetzlich geschützten Rechte der Gewerkschaften eingreift. 2010 gab das BAG deshalb seine Rechtsprechung auf und erklärte, dass nur der Gesetzgeber die Tarifeinheit einführen könne.

Die große Koalition beschloss 2015 daraufhin Tarifeinheitsgesetz: Im Konfliktfall soll nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft würde "verdrängt", also unter den Tisch fallen. Als Ausgleich hat die kleinere Gewerkschaft dann das Recht, den Mehrheitstarifvertrag für ihre Mitglieder "nachzuzeichnen", also zu übernehmen. Das Gesetz, so Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD), sei ein "Anreiz zur Kooperation" der Gewerkschaften.

Gewerkschaften fürchten um Existenz

Die kleinen Gewerkschaften waren entsetzt und sahen ihre Existenz bedroht. Wie sollen sie Mitglieder werben, wenn die ausgehandelten Tarifverträge am Ende eh nicht gelten? Würden nicht sogar Arbeitsgerichte jeden ihrer Streiks verbieten, weil es unverhältnismäßig wäre, für einen Tarifvertrag zu streiken, der am Ende nicht wirkt? Deshalb klagten alle relevanten Spartengewerkschaften in Karlsruhe: die Ärztegewerkschaft Marburger Bund, die Lokführer-Gewerkschaft GdL, die Unabhängige Flugbegleiter-Organisation (UFO) und die Pilotenvereinigung Cockpit. Als einzige DGB-Gewerkschaft hat auch Verdi Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie muss in manchen Kliniken die Konkurrenz des Marburger Bunds fürchten.

Das Bundesverfassungsgericht nutzte die Klage für ein Grundsatzurteil. Das Recht, Gewerkschaften zu gründen und Tarifverträge zu schließen (Koalitionsfreiheit) sei ein "Freiheitsrecht", so die Richter. Es sei deshalb kein legitimes Ziel für den Gesetzgeber, bestimmte Typen von Gewerkschaften, etwa Berufsgewerkschaften wie die GdL, klein zu halten. Der Bundestag dürfe aber die Rahmenbedingungen regeln, damit die Tarifautonomie funktioniert und faire, angemessene Tarifverträge ermöglicht. Dazu darf der Gesetzgeber verhindern, dass "Schlüsselpositionen" in Betrieben ausgenutzt werden, um für die eigene Gruppe Ergebnisse zu Lasten der übrigen Beschäftigten zu erzielen.

Eingriff in die Tarifautonomie

Die "Verdrängung" von Tarifverträgen sei jedoch ein schwerer Eingriff in die Tarifautonomie, so die Richter. Er sei nur zu rechtfertigen, wenn das Gesetz einschränkend ausgelegt wird. So sollen die Arbeitsgerichte stets prüfen, ob nicht doch beide Tarifverträge nebeneinander anwendbar sein können. Jedenfalls dürften "längerfristig bedeutsame" Errungenschaften eines Minderheits-Tarifvertrag nicht verdrängt werden. Wenn etwa eine Arbeitsplatz-Garantie oder eine Betriebsrente vereinbart wurde, dann muss dies erhalten bleiben. Dies müssen entweder die Arbeitsgerichte oder der Gesetzgeber sicherstellen.

Punktuell verfassungswidrig sei das Tarifeinheitsgesetz, weil es nicht sicherstellt, dass die Interessen kleiner Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, am Ende berücksichtigt werden. Hier muss der Bundestag bis zum 31.12.2018 nachbessern. Wie so eine Regelung aussehen kann, ist unklar. Das Tarifeinheitsgesetz bleibt bis Ende 2018 aber in Kraft - unter der Bedingung, dass Mehrheitsgewerkschaften nun "ernsthaft und wirksam" die Interessen der Minderheitsgewerkschaften berücksichtigen.

Streikrecht bleibt bestehen

Besonders wichtig für die kleinen Gewerkschaften ist aber, dass das Bundesverfassungsgericht ihr Streikrecht garantiert hat. Auch wenn sie eindeutig weniger Mitglieder haben, dürfen sie für einen eigenen Tarifvertrag streiken, denn nur eine Gewerkschaft, die einen eigenen (verdrängten) Tarifvertrag hat, darf anschließend den Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft übernehmen.

Az.: 1 BvR 1571/15

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