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Strafrecht: Ist die Hetz-Rede Höckes eine Verharmlosung von NS-Verbrechen?

Nach seiner Hetz-Rede in Dresden haben mehrere Bundestagsabgeordnete Strafanzeige gegen Björn Höcke erstattet. Aber kann Höcke strafrechtlich die Verharmlosung von NS-Verbrechen vorgeworfen werden?
von Christian Rath · 19. Januar 2017
Hetz-Rede Höckes:
Hetz-Rede Höckes:

Mehrere Bundestagsabgeordnete haben Björn Höcke inzwischen angezeigt. Darunter Diether Dehm von der Linken, seine Fraktionsvorsitzenden Sarah Wagenknecht und Dietmar Bartsch sowie die SPD-Frau Michaela Engelmeier.

Was Volksverhetzung strafrechtlich bedeutet

Alle werfen Höcke „Volksverhetzung“ vor. Als „Volksverhetzung“ werden im Strafgesetzbuch (§ 130) mehrere Delikte zusammengefasst. Bei der klassischen Volksverhetzung geht es um die Aufstachelung zum Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen und die Verletzung der Menschenwürde durch Beschimpfung bestimmter Gruppen. Seit 1994 wird als Volksverhetzung auch bestraft, wenn der Holocaust geleugnet, gebilligt oder verharmlost wird. Seit 2005 ist darüber hinaus jede Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der NS-Herrschaft strafbar. Schutzgut ist stets der „öffentliche Frieden“.

Diether Dehm erkennt in Höckes Rede gleich zweifach eine Volksverhetzung. Zum einen rufe Höcke zum Hass gegen alle auf, die die antifaschistische Erinnerungskultur bewahren wollen. Zum anderen verharmlose Höcke die NS-Verbrechen. „Wer eine erinnerungspolitische Wende um 180 Grad fordert und nur noch das Schöne, Große und Gute der deutschen Geschichte zeigen will, der will logischerweise zugleich die NS-Verbrechen ausblenden und verdrängen“, erklärte Dehm auf Nachfrage.

Verharmlosung der NS-Verbrechen?

Juristisch wird er damit wohl nicht durchkommen. Höckes Rede enthält zwar massive Kritik an der deutschen Erinnerungskultur, aber keine Aufrufe zum Hass gegen einzelne Personen oder Gruppen. Es kommt nicht darauf an, was Höcke denkt, sondern was er gesagt hat. Auch eine Verharmlosung der NS-Verbrechen im strafrechtlichen Sinne liegt nicht vor. Höcke bestreitet nicht die Zahl der Todesopfer oder die Qualität des Völkermords. Er will nur nicht mehr daran erinnern.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 in seinem Wunsiedel-Beschluss den Volksverhetzungs-Paragraphen geprüft und dabei eine zurückhaltende Auslegung gefordert. Die mögliche Konfrontation mit „beunruhigenden Meinungen“, gehöre zum freiheitlichen Staat, so die Richter des Ersten Senats. Der Schutz vor einer 'Vergiftung des geistigen Klimas' sei ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch eine „offenkundig falsche Interpretation der Geschichte“.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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