Sonderleistung in der Pflege: Wer hat Anspruch auf eine Corona-Prämie?
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Was ist die Corona-Prämie?
Das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage“ enthält auch eine Regelung zur Zahlung und Refinanzierung einer einmaligen Sonderleistung in der Altenpflege. Die Corona-Prämie soll in Anerkennung der besonderen Anforderungen und Belastungen während der Pandemie gezahlt werden.
Wer hat Anspruch auf diese Prämie?
Der Anspruch gilt für alle Beschäftigten in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen von der Pflegefachkraft über Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung bis hin zu den Helfer*innen im freiwilligen sozialen Jahr. Er gilt für Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren. Dieser Bemessungszeitraum gilt auch für alle Auszubildenden im Altenpflege- und Gesundheitsbereich.
Wie hoch ist der Anspruch?
Vollzeitkräfte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten 1.000 Euro. Bei Teilzeit wird die Sonderleistung gestaffelt. Länder und Arbeitgeber können die Prämien nochmals bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken, bei Teilzeitbeschäftigten auf bis zu 1.000 Euro.
667 Euro erhalten Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tätig sind. 600 Euro gibt es für Auszubildende im Altenpflege- und Gesundheitsbereich. Für alle anderen Beschäftigten gibt es 334 Euro. Freiwillige im Sinne des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstes erhalten 100 Euro.
Muss die Prämie versteuert werden?
Nein. Der Bund stellt Prämien bis 1.500 Euro abgabe- und steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderleistungen, die zwischen dem 31.3. und 31.12.2020 und zusätzlich zum Arbeitslohn ausgezahlt werden.
Wer finanziert die Prämie?
Die Corona-Prämie wird den Pflegeeinrichtungen durch die soziale Pflegeversicherung und im ambulanten Bereich anteilig durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet. Die Aufwendungen für diese Corona-Prämien werden den Pflegeeinrichtungen zunächst durch die soziale Pflegeversicherung erstattet und im Voraus gezahlt. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich anteilig an den Kosten im ambulanten Bereich.
Wann wird die Prämie ausgezahlt?
Laut Gesetz soll die Auszahlung an die Beschäftigten unmittelbar nach Erhalt der Vorauszahlung an die Einrichtung erfolgen, spätestens mit der nächstmöglichen Entgeltauszahlung.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.