Inland

So sind Mieter*innen während der Corona-Krise vor Kündigungen geschützt

Die Bundesregierung schützt Mieter*innen, Stromkunden und Kreditnehmer*innen vor den Folgen einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit. Kündigungen sind jeweils für drei Monate tabu.
von Christian Rath · 23. März 2020
Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren. Die Bundesregierung will deshalb das Mietrecht ändern.
Niemand soll wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlieren. Die Bundesregierung will deshalb das Mietrecht ändern.

Mieter*innen, die wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können, müssen bis Ende Juni keine Kündigung befürchten. Das hat der Bundestag am Mittwoch beschlossen. Auch Strom- und Internetkunden, sowie Kreditnehmer*innen werden durch ähnliche Moratorien geschützt. Die Regelung betrifft sowohl die Mieter*innen von Wohnraum als auch Gewerbemieter*innen, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe. Auch Pächter*innen, etwa von Gaststätten, können sich auf das Gesetz berufen.

Kündigungsschutz bis Ende Juni

Ministerin Lambrecht geht davon aus, dass es wegen der Coronakrise in vielen Fällen zu plötzlichen massiven Einbrüchen der Einnahmen kommt. Wenn Mieter*innen dann zwei Monate ihre Miete nicht mehr zahlen lönnen, dürften Vermieter*innsn ihnen normalerweise fristlos kündigen. Die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung bei staatlichen Hilfen wie dem Wohngeld und bei den jetzt kommenden Sonderhilfsprogrammen könne aber länger als zwei Monate dauern, so die Überlegung von Lambrecht. Deshalb sollen Mieter*innen und Pächter*innen bis Ende Juni vor Kündigungen geschützt werden.

Ursprünglich hatte Lambrecht sogar eine Frist bis Ende September geplant. Unions-geführten Ministerien ging das aber zu weit. Die Bundesregierung kann jedoch bei Bedarf die Frist per Verordnung bis Ende September verlängern. Mit Zustimmung des Bundestags ist sogar eine darüber hinausgehende Verlängerung möglich.

Miete muss nachgezahlt werden

Den Mieter*innen wird die Miete durch das Gesetz nicht erlassen. Nach Ende der Frist müssen sie diese in vollem Umfang nachzahlen. Auf der anderen Seite gibt es auch keine Härtefallklausel für Vermieter*innen. Wenn der Lebensunterhalt eines Vermieters durch den Zahlungsaufschub gefährdet ist, soll er aber nach "Treu und Glauben" eine sofortige Mietzahlung verlangen können, heißt es in der Begründung des Entwurfs.

Mieter*innen, die sich auf das Gesetz berufen wollen, müssen "glaubhaft machen", dass ihre Zahlungsschwierigkeiten auf der Coronavirus-Epidemie beruhen. Sie können dies durch eigene eidesstaatliche Versicherung tun, aber auch durch Vorlage von Dokumenten wie Honorarabrechnungen.

Auch Strom-, Wasser- und Telefonverträge gesichert

Das Gesetz gibt keinen umfassenden Kündigungsschutz. Das heißt: Kündigungen, die nichts mit der Coronakrise zu tun haben, bleiben möglich, etwa wenn Mieter*innen vorsätzlich die Wohnung demoliert oder den Vermieter verprügelt, aber auch wenn Vermieter*innen Eigenbedarf haben.

Ein ähnliches Moratorium gilt auch für Verträge der "Daseinsvorsorge", insbesondere für die Versorgung mit Strom, Gas, Telekommunikation (inklusive Internet) und Wasser. Wer wegen der Coronakrise seine vertraglichen Raten nicht mehr zahlen kann, soll ebenfalls drei Monate lang vor Kündigung geschützt sein. Auch Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht zählen dazu. Geschützt sind hier Verbraucher (also Privatpersonen) und "Kleinstunternehmer" (mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Ein drittes Moratorium hat die Bundesregierung für Darlehensverträge eingeführt. Auch wer Tilgung und Zinsen seines Kredits nicht mehr überweisen kann, wird drei Monate lang vor Kündigung des Vertrags bewahrt. Dieser Schutz gilt zunächst nur für Verbraucher, könnte aber später auf Kleinstunternehmer ausgeweitet werden. Die drei Moratorien werden in einem neuen Artikel 240 im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.

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