Schutz vor Corona: Welche Maßnahmen ab dem 20. März gelten sollen
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Die Zeit drängt. Am 19. März laufen die derzeit gültigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes aus. Ohne Nachfolgeregelung wären ab dem 20. März keinerlei verpflichtende Schutzmaßnamen gegen eine Infektion mit dem Corona-Virus mehr möglich. Im sogenannten Umlaufverfahren hat sich die Bundesregierung deshalb am Mittwoch auf eine Anschlussregelung verständigt.
Masken und Tests als „Basismaßnahmen“
In der „Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ schlägt die Koalition vor, dass die Landesregierungen auch künftig in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens das Tragen einer Atemschutzmaske bzw. einer medizinischen Gesichtsmaske anordnen können, etwa in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen. Gleiches gilt für eine Testpflicht „zum Schutz vulnerabler Personen“. In Kitas, Schulen und Pflegeeinrichtungen könnten Schnelltests demnach weiter verpflichtend sein. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach sprach am Mittwoch von „Basismaßnahmen“.
Weitere Maßnahmen wie Abstandsgebote, Hygienekonzepte oder die Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises für Gastronomie oder Kultureinrichtungen sollen Landesparlamente für Gebiete mit hohem Infektionsgeschehen – sogenannten Hotspots – erlassen können, wenn die Gefahr einer Überlastung der Krankenhauskapazitäten besteht. Diese Möglichkeiten sollen die Landtage auch beim Auftauchen einer neuen, infektiöseren Virusvariante haben.
Bundesweit soll zudem weiterhin eine Maskenpflicht in Regional- und Fernzeugen sowie in Flugzeugen gelten. Sie soll die zurzeit gültige 3G-Zugangsregel – geimpft, genesen oder getestet – ersetzen.
Übergangsphase bis zum 2. April
„Dieses Gesetz versetzt die Länder in die Lage, die Schutzbedürftigen besonders zu schützen“, sagte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach Mittwochmittag bei einer Pressekonferenz in Berlin. Die Vorschläge der Bundesregierung sei „genau die Regelung, die die Länder bei der letzten Ministerpräsidentenkonferenz gefordert haben“.
Der Gesetzentwurf soll noch am Mittwoch den Fraktionen im Bundestag zugestellt werden, die dann am Donnerstag erstmals darüber beraten. Am 18. März soll das Parlament dann die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschließen. Wegen der knappen Zeit soll den Bundesländern bis zum 2. April Zeit gegeben werden, ihre Beschlüsse für künftige Corona-Schutzmaßnahmen zu fassen. Das bisher gültige Infektionsschutzgesetz gelte bis dahin weiter, sagte Lauterbach am Mittwoch. Auch die neue Regelung hat ein Ablaufdatum: Sie soll bis zum 23. September gelten. So könne rechtzeitig vor einer möglichen Herbstwelle vom Bundestag reagiert werden.
Der Expert*innenrat der Bundesregierung hatte am Dienstag „mit Nachdruck“ auf gesetzliche Rahmenbedingungen gedrungen, „die ad hoc verfügbare Instrumente des Infektions- und Bevölkerungsschutzes bereitstellen und somit eine unverzügliche Anpassung von Infektionsschutzmaßnahmen ermöglichen“. Möglichst schnell auf das Infektionsgeschehen reagieren zu können, sei „ein entscheidender Faktor für die erfolgreiche Kontrolle von infektiösen Bedrohungen“.
Dirk Bleicker | vorwärts
ist stellvertretender Chefredakteur des vorwärts. Er betreut den Bereich Parteileben und twittert unter @kai_doering.