Inland

Kontaktverbot statt Ausgangssperre: Was die neuen Leitlinien bedeuten

Der neue Begriff „Kontaktverbot“ soll den Begriff „Ausgangssperre“ ersetzen, um zu betonen, dass der Abstand zu anderen das Entscheidende ist, nicht das Verbleiben in der eigenen Wohnung.
von Christian Rath · 23. März 2020

Die neuen „Leitlinien“, auf die sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsident*innen am Sonntag geeinigt haben, sehen im Kern vor, dass sich Personen im öffentlichen Raum nur allein oder zu zweit aufhalten dürfen – außer sie wohnen zusammen. Das heißt, eine fünfköpfig Familie darf ebenso gemeinsam spazieren gehen, wie eine fünfköpfige Wohngemeinschaft.

Bundesland entscheidet

Bei zwei Personen, die sich gemeinsam in die Öffentlichkeit begeben, ist kein Zusammenwohnen erforderlich. Das hat die Kanzlerin, nachdem sie sich zunächst versprochen hatte, später noch einmal ausdrücklich klar gestellt.

Diese Leitlinien sind allerdings unverbindlich. Sie entfalten keine rechtliche Wirkung gegenüber den Bürger*innen. Verbindlich sind sie erst, wenn sie vom jeweiligen Bundesland per Verordnung oder Allgemeinverfügung in verbindliches Recht umgesetzt wurden. Auch die Landkreise und Städte können als Gesundheitsbehörden verbindliche Vorgaben machen. Die Anordnungen stützen sich dann jeweils auf das Infektionsschutzgesetz.

Wer das Haus verlassen darf

Die Leitlinien binden auch nicht die Politiker. Wenn ein Ministerpräsident oder eine Landrätin strengere oder mildere Vorgaben macht, dann gelten diese. Vermutlich werden sich nun aber die allermeisten Länder und Kommunen der vereinbarten Linie anschließen. Dennoch sollte jeder darauf achten, welche Vorgaben im konkreten Bundesland, in der konkreten Stadt, im konkreten Landkreis gelten.

In der Sache entsprechen die Leitlinien ungefähr den Vorgaben der Stadt Freiburg: Einzelpersonen, Zweiergruppen und Zusammenwohnende dürfen ohne weitere Begründung das Haus verlassen oder sich in der Öffentlichkeit treffen. Bayern war bisher strenger. Hier durfte man bisher das Haus nur allein oder mit dem "Hausstand" zu konkreten Zwecken (inklusive „Bewegung“) verlassen. Baden-Württemberg war weniger streng als die Leitlinien und erlaubt öffentliche Treffen von drei Personen, Berlin sogar von zehn Personen.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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