Kommunen müssen weiter mit Arbeitsagenturen kooperieren
Sie wollten Arbeitslose allein betreuen, dürfen es aber nicht. 14 Landkreise und die Stadt Leverkusen scheiterten nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Ihre kommunalen Rechte seien nicht verletzt, entschieden die Richter.
Üblicherweise werden die Jobcenter für Hartz-IV-Bezieher von Kommunen und Arbeitsagentur gemeinsam getragen. Viele Kommunen glauben aber, dass sie die Aufgabe ohne Abstimmung mit der Arbeitsagentur besser erledigen können. Das Gesetz sieht vor, dass maximal ein Viertel der 440 Städte und Kreise als so genannte „Optionskommunen“ Bezieher von Arbeitslosengeld II allein betreuen dürfen. Das Interesse war jedoch größer. 33 Kommunen gingen leer aus, 15 von ihnen klagten in Karlsruhe.
„Keine örtliche Angelegenheit“
Doch sie hatten keinen Erfolg. Die Hartz-IV-Verwaltung sei keine örtliche Angelegenheit und daher nicht als kommunale Selbstverwaltung im Grundgesetz garantiert, erklärten die Richter. Das Grundgesetz schreibe nur vor, dass die Zusammenarbeit von Kommunen und Arbeitsagentur bei der Grundsicherung die Regel ist (Artikel 91e). Der Bundestag konnte daher politisch festlegen, wie viele Optionskommunen es geben soll: es hätten etwas mehr als 25 Prozent sein können, aber auch weniger. Leverkusen und die klagenden Landkreise (u.a. Neuss, Tübingen, Nordhausen und Erding) müssen also weiter mit der ungeliebten Arbeitsagentur zusammenarbeiten.
Erfolg hatte nur der bayerische Landkreis Roth. Er war nicht zum Zuge gekommen, weil im dortigen Kreistag lediglich eine einfache Mehrheit für die Bewerbung als Optionskommune votierte. Das Gesetz verlangt jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit, um Stabilität sicherzustellen. Diese Vorschrift ist verfassungswidrig entschied nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Bund darf den Kommunen nicht vorschreiben, wie sie ihre Entscheidungen zu treffen haben. Das dürften nur die Bundesländer, weil das Kommunalrecht eine Länderangelegenheit ist.
Chaos für Hartz-IV-Bezieher verhindern
Das Zulassungsverfahren für die maximal 110 Optionskommunen muss nun aber nicht wiederholt werden, obwohl neben dem Landkreis Roth noch rund zwanzig andere Kreise und Städte (u.a. Halle) an der Zwei-Drittel-Hürde scheiterten. Die Richter werteten die Rechtssicherheit höher, auch um Chaos für die Hartz-IV-Bezieher zu verhindern.