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Koalition: So will die SPD Doppelbesteuerung bei der Rente vermeiden

Es darf keine Doppelbesteuerung von Renten geben. Dies gilt sowohl für heutige als auch für künftige Rentnerinnen und Rentner. Mit zwei Maßnahmen soll das laut Koalitionsvertrag sicher vermieden werden. Wir erklären, worum es geht.
von Vera Rosigkeit · 2. Dezember 2021
Bei der Rentenbsteuerung tut sich was: Sie soll sich ab 2023 ändern, so sieht es der Koalitionsvertrag vor.
Bei der Rentenbsteuerung tut sich was: Sie soll sich ab 2023 ändern, so sieht es der Koalitionsvertrag vor.

Übergangsregelung: Was galt bisher?

2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft, mit dem das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bei Alterseinkünfte eingeführt wurde. Es besagt, dass Alterseinkünfte zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen werden. Auf der anderen Seite müssen dafür die Beiträge oder Aufwendungen zum Erwerb des Rentenanspruchs steuerfrei sein. Eine Übergangsregelung sollte verhindern, dass es zu einer doppelten Besteuerung kommt.

Der Umstellungszeitraum sollte ursprünglich bis 2040 dauern. Innerhalb dieses Zeitraums sollte der Anteil der Rente, die besteuert werden muss, langsam steigen und zwar beginnend mit 50 Prozent um weitere zwei Prozent pro Jahr. Rentner*innen, die 2005 in Rente gingen, mussten ihre Einkünfte also zu 50 Prozent, Rentner*innen die 2006 in Rente gingen zu 52 Prozent usw. besteuern. Um die Rentenbeiträge in 2040 vollständig steuerpflichtig zu machen, sollten auf der anderen Seite in den Jahren 2025 bis 2040 die Beiträge zur Rentenversicherung vollkommen steuerfrei sein.

Warum war eine Änderung nötig?

Im Mai dieses Jahres hatte der Bundesfinanzhof zwei Klagen von Rentner*innen gegen diese Übergangsregelung in der Rentenbesteuerung als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass es durch den 2005 eingeführten Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften zu keiner Doppelbesteuerung der Altersrenten gekommen sei. Gleichzeitig wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Besteuerung für künftige Rentenjahrgänge größer werde. Dies gelte insbesondere für freiwillig Versicherte, bei denen kein steuerfreier Arbeitgeberanteil gezahlt werde. Die SPD reagierte prompt, denn eine Doppelbesteuerung künftiger Rentenjahrgänge müsse unbedingt vermieden werden, erklärte der damalige finanzpolitische Sprecher der Bundestagsfraktion Lothar Binding.

Was steht im Koalitionsvertrag?

Um eine doppelte Rentenbesteuerung auch in Zukunft zu vermeiden, werden laut Koalitionsvertrag zwei Maßnahmen getroffen: Nicht erst 2025, sondern bereits 2023 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich voll absetzen. Gleichzeitig soll der Anteil der zu versteuernden Rente ab 2023 nur noch um einen halben, statt bisher um ein Prozent steigen. Das bedeutet, dass erst die Rentnerinnen und Rentner, die 2060 in Rente gehen, ihre Alterseinkünfte zu 100 Prozent versteuern müssen. Bislang war vorgesehen, dass dies bereits für den Jahrgang zutrifft, der 2040 in Rente geht.

Damit wird der Zeitraum, ab dem die Renteneinkünfte zu 100 Prozent versteuert werden um 20 Jahre von 2040 bis 2060 nach hinten verschoben. Das ist eine gute Nachricht für alle künftigen Rentner*innen. Aber auch Arbeitnehmer*innen profitieren. Denn damit erhöht sich auch der Zeitraum der Beitragszahlungen zur Rente, deren vollständige Steuerfreistellung auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Mit diesem verlängerten Zeitraum will man zudem sicher gehen, dass Beiträge aus versteuertem Einkommen in der Zukunft nicht zusätzlich als Renteneinkünfte versteuert werden.

 

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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