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Kinderzuschlag: Wer ihn bekommt, wie man ihn beantragt

Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringem Einkommen helfen. Wer die Leistung beantragt, sollte dabei aber einiges beachten. Wir sagen was.
von Sebastian Thomas · 21. Februar 2023
Bis zum 25. Lebensjahr: Für Kinder bis zu diesem Alter kann der Zuschlag ausgezahlt werden.
Bis zum 25. Lebensjahr: Für Kinder bis zu diesem Alter kann der Zuschlag ausgezahlt werden.

Was genau ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag soll erwerbstätige Eltern unterstützen, die zwar genug für sich selbst verdienen, jedoch den gesamten Bedarf ihrer Familie nur knapp oder nicht abdecken können. Außerdem beziehen sie kein Bürgergeld.

Wer kann den Zuschlag beantragen?

Der Zuschlag wird für Kinder bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Das Einkommen darf eine Mindestgrenze nicht unterschreiten: So können Paare ab 900 Euro brutto und Alleinerziehende ab 600 Euro brutto die Leistung beantragen. Dabei gilt die Faustregel: Je höher das Einkommen, desto weniger Kinderzuschlag. Anders ausgedrückt: Das Einkommen, auf das der Kinderzuschlag angerechnet wird, darf nicht so hoch sein, dass der Zuschlag am Ende bei null landet. Zum Antrag auf Kinderzuschlag müssen Einkommensnachweise der vergangenen sechs Monate beigelegt werden. Anhand dessen berechnet die Familienkasse, ob es einen Zuschlag gibt.

Wie hoch ist der Zuschlag?

Zum 1. Januar 2023 beträgt der Kinderzuschlag 250 Euro monatlich – pro Kind. Zusammen mit dem Kindergeld, deckt der Zuschlag den Bedarf eines Kindes, heißt es in einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums. Außerdem: Wer den Kinderzuschlag erhalte, habe außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und könne sich von Kitagebühren befreien lassen. Zukünftig plant die Bundesregierung, den Zuschlag und weitere staatliche Leistungen für Kinder in der sogenannten Kindergrundsicherung zusammenzuführen.

Wo stelle ich einen Antrag?

Ein Antrag ist online auf der Internetseite der Familienkasse möglich. Außerdem kann jede*r mit dem sogenannten „Kinderzuschlag-Lotsen“ prüfen, ob er oder sie einen Anspruch auf den Zuschlag hat.

Was sind Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Kinderzuschlag oder Wohngeld: Wer diese bekommt, hat Anspruch auf staatliche Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dazu gehören unter anderem ein- oder mehrtägige Ausflüge von Schule, Kita und Tagespflege oder auch die Übernahme von Kosten für Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr für Schüler*innen.

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