Inland

Kann einem Deutschen die Staatsbürgerschaft entzogen werden?

Die Koalition diskutiert, ob sie deutschen IS-Kämpfern die Staatsbürgerschaft entziehen kann, um ihre Rückkehr nach Deutschland zu verhindern. Dies ist allerdings nur in engen verfassungsrechtlichen Grenzen möglich. Denn das Grundgesetz gibt Garantien für deutsche Staatsbürger.
von Christian Rath · 27. Februar 2019

Kann einem Deutschen die Staatsbürgerschaft entzogen werden? Nein. Im Grundgesetz-Artikel 16 heißt es ausdrücklich: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Dieses Verbot erfasst jede staatliche Wegnahme der Staatsbürgerschaft gegen den Willen des Bürgers. Diese Garantie ist eine Reaktion auf die Ausbürgerungspolitik der Nazis gegenüber Juden und Gegnern. Auch in der DDR wurden Oppositionelle wie Wolf Biermann ausgebürgert.

Keine Ausbürgerung möglich

Ist jeder Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen? Nein. Laut Grundgesetz ist der Verlust der Staatsbürgerschaft möglich, wenn der Betroffene anschließend nicht staatenlos wird. Eine gesetzliche Verlust-Regelungen ist damit nur gegenüber Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft möglich. Doch sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers laut Bundesverfassungsgericht auch hier begrenzt. Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nur dann verloren gehen, wenn dies auf eine Handlung folgt, die der Betroffene vermeiden könnte.

Sonst läge doch ein unzulässiger Entzug der Staatsbürgerschaft vor. Außerdem muss die Anlasshandlung Ausdruck einer „Abwendung“ von Deutschland sein. Reine Sicherheits-Erwägungen genügen demnach nicht für den Verlust der Staatsbürgerschaft.

Schutz der Staatsbürgerschaft

Die von der Koalition geplante gesetzliche Regelung, dass ein Doppelstaatler die deutsche Staatsbürgerschaft verliert, wenn er sich an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland beteiligt, könnte daher zulässig sein, wenn man die IS-Mitgliedschaft als Abwendung von Deutschland wertet.

Kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden? Ja. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 2006 entschieden. Das Verbot, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, gelte nur für eine redlich erworbene Staatsbürgerschaft. Der Schutz gegen Ausbürgerungen gelte nicht für solche Staatsbürger, die ihren Status durch Täuschung, Drohung oder Gewalt erhalten haben. Die Rücknahme der Einbürgerung ist etwa möglich, wenn jemand sich nur scheinbar zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt hat. Laut Gesetz ist die Rücknahme nur fünf Jahre nach der Einbürgerung möglich.

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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