Inland

Hubertus Heil will Corona-Impfung während der Arbeitszeit erleichtern

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt bestehen. Gleichzeitig werden Arbeitgeber*innen stärker in die Impfkampagne eingebunden. Eine Auskunftspflicht zum Impfstatus lehnt SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil ab.
von Vera Rosigkeit · 1. September 2021
Impfen wird kreativer
Impfen wird kreativer

Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch darauf verständigt, die  Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage zu koppeln. Sie wird damit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Heil wirbt für Impfungen

Die Verlängerung der bestehenden Schutzmaßnahmen wie betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote würden helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in Berlin. Diese Maßnahmen würden gleichzeitig notwendige Zeit schaffen, um in den Betrieben noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren. „Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden“, ist Heil überzeugt. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung diene wesentlich dem Gesundheitsschutz und sei Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August, fügte er hinzu.

Dabei möchte der Arbeitsminister die Arbeitgeber*innen stärker in die Impfkampagne einbinden. „Das heißt, dass sie in die Impfaufklärung eingebunden werden im Rahmen des Arbeitsschutzes und während der Arbeitszeit Impfungen möglich machen“, sagte Heil im ARD-Morgenmagazin. Dementsprechend neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen, Beschäftigte über die Risiken einer CoViD-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren und Betriebsärzt*innen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen. Beschäftigte sollen außerdem freigestellt werden, damit sie auch Impftermine während der Arbeitszeit wahrnehmen können.

Keine Auskunftspflicht zum Impfstatus

Gleichzeitig sprach sich Heil gegen den Anspruch von Seiten des Arbeitgebers aus, den Impfstatus unter den Beschäftigten abzufragen. „Wir müssen rechtsstaatlich handeln“, sagte Heil. Danach habe ein*e Arbeitgeber*in kein Recht auf die Abfrage von Gesundheitsdaten. „Das Arbeitsrecht gibt das nicht her“, fügte er hinzu.

Was weiterhin gilt:

  • Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeiter*innen in Präsenz weiterhin mindestens zweimal pro Woche Schnell- oder Selbsttests anbieten oder sie anderweitig schützen. „Wir binden die Arbeitgeber stärker in die Impfkampagne ein. Das heißt, dass sie in die Impfaufklärung eingebunden werden im Rahmen des Arbeitsschutzes und während der Arbeitszeit Impfungen möglich machen. Ziel ist, dass sich möglichst viele Menschen impfen lassen.“
  • Hygienepläne müssen nach wie vor erstellt und angewandt werden. So müssen Arbeitgeber*innen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Kontakte im Betrieb sollen so gut es geht reduziert werden. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten. Auch wenn die Beschäftigten nicht verpflichtet sind, ihren Impfstatus anzugeben, können Arbeitgeber*innen den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.
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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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