Gesetz gegen „Feindeslisten“: Journalist*innen dürfen Namen nennen
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Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat ihren Gesetzentwurf zur Bestrafung von „Feindeslisten“ entschärft. Journalistische und zivilgesellschaftliche Aufklärung soll ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Der Gesetzentwurf, der dem „vowärts“ vorliegt, soll am Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.
Gesetzentwurf als zu weitgehend kritisiert
Anfang Februar hatte die Ministerin einen ersten Entwurf für einen neuen Paragraph 126a im Strafgesetzbuch vorgelegt. Danach soll das „gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten“ mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Art und Weise des Verbreitens „geeignet ist“, die Betroffenen der Gefahr einer schweren Straftat auszusetzen.
Die neue Strafvorschrift zielt vor allem auf so genannte Feindes- oder Todeslisten, wie sie im rechtsextremistischen Milieu verbreitet werden. Der Gesetzentwurf wurde aber schnell als zu weitgehend kritisiert. Schließlich ist keine böse Absicht erforderlich, dass die Verbreitung von Namen Gefahren auslöst. Die bloße Eignung dazu genügt.
Journalisten nicht einschüchteren
Die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ warnte deshalb, dass sich der Gesetzentwurf auch gegen journalistische Berichterstattung wenden könnte. Ebenso argumentierte Johannes Golla, Juniorprofessor für Strafrecht an der Uni Bochum: „Führt etwa ein Dortmunder Lokaljournalist, der über das neue Luxusauto eines Schalker Profis berichtet, durch die Verbreitung personenbezogener Daten die Gefahr einer Sachbeschädigung herbei?“ Der Rechtswissenschaftler warnte davor, dass Journalist*innen sich eingeschüchtert fühlen könnten und künftig lieber keine Namen mehr nennen.
Die beiden Linke-Abgeordneten Martina Renner (Bundestag) und Katharina König-Preuß (Thüringer Landtag) befürchteten zudem, dass das Gesetz auch gegen „antifaschistische Recherchearbeit“ angewandt werden könnte.
Lambrecht nimmt Kritik ernst
Justizministerin Lambrecht nahm die Kritik ernst. Sie hat den Gesetzentwurf nun entschärft, indem sie einen Verweis auf die so genannte Sozialadäquanz-Klausel des Paragraphen 86 anfügte. Danach bleibt die „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens“ ebenso straffrei, wie wenn die Handlung der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ oder „ähnlichen Zwecken“ dient. Die bewährte Klausel kommt bereits an vier Stellen des Strafgesetzbuches zum Einsatz, unter anderem bei der „Volksverhetzung“.
In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen Feindeslisten wird zudem erwähnt, dass die „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen“ nicht strafbar sein soll. Dementsprechend könnten auch die Outing-Bulletins von Antifa-Gruppen geschützt sein. Weiter heißt es in der Begründung nun, dass die anprangernde Nennung von Namen vor allem dann strafbar sein soll, wenn sie mit „subtilen Andeutungen“, verbunden wird, „die zu einem Einwirken auf die betroffene Person motivieren könnten ('Man könnte ihr/ihm mal einen Besuch abstatten')“.