Gericht: Pegida-Galgen darf nicht verkauft werden
Der Holzgalgen ist 35 Zentimeter hoch und ist mit zwei Stricken versehen. Am vorderen Strick hängt ein Zettel mit der Aufschrift "Reserviert - Angela "Mutti" Merkel" und am hinteren Strick hieß es "Reserviert - Sigmar 'Das Pack' Gabriel". Auf dem Galgen steht "Volksverräter". Angefertigt wurde die Konstruktion von Jens Döbel, einem Online-Händler aus Schwarzenberg in Sachsen. Nach eigenen Angaben wollte er gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung protestieren.
Galgen im Online-Shop
Im Oktober 2015 brachte Döbel den Galgen nach Dresden zur wöchentlichen Pegida-Demo mit. Dort erregte er großes Aufsehen, vor allem aber auch Empörung in der Öffentlichkeit. Anschließend verkaufte Döbel den Galgen als "Original vom Original...bekannt aus Funk und Fernsehen" für 29.95 Euro in seinem Online-Shop.
Sigmar Gabriel wehrte sich als Betroffener zivilrechtlich gegen den weiteren Verkauf des Galgens. Da der Galgen im Internet angeboten wurde, konnte er sich den Gerichtsstand aussuchen. Er wählte das Landgericht Hamburg, vermutlich weil dort der Schutz von Persönlichkeitsrechten besonders streng gehandhabt wird. Das Landgericht Hamburg musste nun die Meinungsfreiheit von Jens Döbel mit den Persönlichkeitsrechten von Sigmar Gabriel abwägen und gab letzteren klar den Vorzug.
Kritik an der staatlichen Flüchtlingspolitik sei zulässig, erläuterte die Vorsitzende Richterin Simone Käfer. Doch der Galgen gehe "weit darüber hinaus". Denn hier werde die Hinrichtung Gabriels "befürwortet" und "für gerechtfertigt" gehalten. Hinzu komme die Einstufung als "Volksverräter", was auf Todesurteile des NS-Volksgerichtshofs anspiele.
Keine Satire
Dadurch werde Gabriel "der personale Wert schlechthin abgesprochen". So etwas müsse sich auch ein Politiker nicht gefallen lassen. Zwar hatte Gabriel 2015 rechte Demonstranten im sächsischen Heidenau als "Pack" bezeichnet und damit auch grobe Worte benutzt. Damals sei es aber um gewalttätige Ausschreitungen gegangen, so das Gericht. Gegen Döbel sprach außerdem, dass er den Galgen im Internet "in Gewinnerzielungsabsicht" anbot.
Auch die Berufung Döbels auf die Kunstfreiheit lehnte das Landgericht ab. Es handele sich hier um keine Satire. Der Galgen sei als Galgen gemeint und enthalte keine "satiretypischen Gestaltungsmerkmale wie Übertreibungen, Verfremdungen oder Überhöhungen".
Die Entscheidung kommt nicht überraschend. Schon im Dezember 2017 hatte das Hamburger Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Döbel erlassen. Gerichtssprecher Kay Wantzen wies allerdings darauf hin, dass die jetzige Entscheidung nur für den kommerziellen Verkauf im Internet gelte. "Was gilt, wenn Demonstranten so einen Galgen mit sich führen, ist noch nicht geklärt“.
Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte nach dem Vorfall im Oktober 2015 eine Strafverfolgung abgelehnt. Der Galgen Döbels sei "interpretationsfähig und damit mehrdeutig". Es liege keine eindeutige "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" vor. Für eine Strafverfolgung wegen Beleidigung fehle der Strafantrag der Betroffenen.