Inland

Geld zurück bei undurchsichtigen Gasverträgen

von ohne Autor · 30. April 2008

Der Kartellsenat des BGH entschied, dass Verbraucher Gaspreiserhöhungen nicht bezahlen müssen, wenn in ihren Verträgen die Möglichkeit zur Preisanpassung intransparent geregelt ist. Die Richter gaben damit 160 Privatkunden aus Sachsen recht, die gegen die Enso Erdgas GmbH geklagt hatten. Sie hatten statt der normalen Verträge Sondervereinbarungen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und einer Laufzeit von zwei Jahren getroffen. Diese enthielten eine Klausel, nach der die Eon-Tochter berechtigt war, die Gaspreise zu ändern, sobald der Vorlieferant seinerseits die Preise ändert.

Laut BGH benachteiligt diese Regelung die Kunden unangemessen, da das Unternehmen Preiserhöhungen weitergeben, Senkungen aber kassieren könne. Daher erklärten die Richter die Klausel für unwirksam. Zwischen Juni 2005 und April 2006 hatte Enso sein Preise viermal erhöht. Diese Erhöhung war somit rechtswidrig. Das Geld muss zurückgezahlt werden.

Der Kartellsenat verbietet mit dem Urteil zwar nicht generell, dass ein Versorger während der Vertragslaufzeit seine Preise erhöht. Allerdings muss die Erhöhung auf Grundlage wirksamer Vertragsklauseln erfolgen. Gaskunden mit Sonderverträgen sollten einen genauen Blick ins Kleingedruckte werfen.

AZ: KZR 2/07

Quellen: Stuttgarter Zeitung, Süddeutsche Zeitung, www.bundesgerichtshof.de

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