In den eingeleiteten Missbrauchsverfahren prüft das Kartellamt, ob der Abstand zwischen den Endkundenpreisen und den Beschaffungs- und Lieferkosten der Unternehmen angemessen ist. Bei einer
bundesweiten Untersuchung war die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass Abweichungen von 25 bis 45 Prozent zwischen den Preisen verschiedener Anbieter bestehen. Untersucht wurden die
Verbraucherpreise abzüglich der Netzentgelte sowie der Steuern und Konzessionsabgaben.
"Nach derzeitigen Erkenntnissen erhebt eine Reihe von Unternehmen Gaspreise in einer Höhe, die sie bei funktionierendem Wettbewerb nicht fordern können", sagte Kartellamtschef Bernhard
Heitzer. Die 35 Unternehmen müssen nun nachweisen, dass sie keine missbräuchlich überhöhten Preise berechnet haben. Dies verlangt das erst kürzlich verschärfte Kartellrecht, dass den Anbietern die
Beweislast zuschreibt.
Gelingt der Nachweis nicht, kann das Kartellamt Preissekungen verfügen oder den Vorteil abschöpfen, den sich die Versorger über zu hohe Preise verschafft haben. Möglich sind auch
Bußgeldverfahren, die jedoch gesondert eingeleitet werden müssten.
Der Vorstoß des Bundeskartellamts könnte eine ganze Reihe weiterer Verfahren nach sich ziehen. Da die Bonner Behörde nur für Unternehmen zuständig ist, deren Versorgungsgebiet mehr als ein
Land umfasst, treten nun die Landeskartellämter auf den Plan. Sie könnten Verfahren gegen diejenigen Unternehmen einleiten, die nur in einem Bundesland operieren. Baden-Württembergs
Wirtschaftsminister Ernst Pfister hatte bereits vor zwei Wochen Verfahren gegen vier Versorger im Land eingeleitet.
Quellen: Berliner Tagesspiegel, Berliner Zeitung, FAZ, Frankfurter Rundschau, Stuttgarter Zeitung
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