Inland

Flüchtlinge: Warum die „Grenzöffnung“ 2015 juristisch korrekt war

Vor einem Jahr erlaubte die Bundesregierung syrischen Kriegsflüchtlingen die Einreise nach Deutschland. Viele denken, dies sei rechtswidrig gewesen. War es nicht, sagt die Juristin Nora Markard. Allerdings sei der Türkei-Deal „hochproblematisch“.
von Paul Starzmann · 15. September 2016

„Wir fluten jetzt!“ Mit diesem Satz leitete der DDR-Grenzbeamte Harald Jäger am Abend des 9. November 1989 den Anfang vom Ende des SED-Regimes ein. Tausende Ostberliner hatten sich vor dem Grenzposten an der Bornholmer Straße versammelt und wollten nur eins: rüber! Jäger ließ schließlich die Tore öffnen, die Menschen strömten jubelnd über die Grenze, bald war die DDR Geschichte. Bis zum vergangenen Jahr dachten die meisten Deutschen wohl an diesen historischen Novemberabend, wenn sie das Wort „Grenzöffnung“ hörten.

Flüchtlingsjahr 2015: Die neue „Grenzöffnung“

Seit September 2015 hat das Wort für viele jedoch eine neue, zusätzliche Bedeutung: „Grenzöffnung“ beschreibt seither die Einreise tausender syrischer Kriegsflüchtlinge – mit Erlaubnis der deutschen Behörden.

Die damalige Entscheidung der Bundesregierung sei juristisch einwandfrei gewesen, meint die Völkerrechtlerin Nora Markard, Jura-Professorin an der Universität Hamburg und Expertin für Flüchtlingsforschung: Zwar habe jeder Staat das Recht zu bestimmen, wer in ein Land einreise. Allerdings gebe es nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine wichtige Einschränkung – das sogenannte Refoulment-Verbot, das die Abweisung Schützbedürftiger untersagt. „So einfach mit der Zurückweisung an der Grenze ist es nicht“, erklärte Markard am Montag bei einer Veranstaltung des „Zentrums für Antisemitismusforschung“ in Berlin. Für Menschen, die vor Folter oder Bürgerkrieg fliehen, gelte nach internationalem Recht ein besonderer Schutz: „Ich darf an der Grenze niemanden abweisen, der Verfolgung im Heimatland ausgesetzt ist – jedenfalls nicht, ohne ihm oder ihr Zugang zu einem rechtlichen Verfahren zu gewähren.“

Illegale Einreise darf nicht bestraft werden

Selbst ein illegaler Grenzübertritt dürfe nach der Genfer Konvention nicht bestraft werden, so die Juristin. Was die Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahr 2015 angeht, hat Nora Markard eine klare Position: Es sei „mit geltendem Recht vereinbar“, die flüchtenden Menschen aus Syrien über Österreich einreisen zu lassen. Die „Souveränitätsklausel“ im Dublin-II-Abkommen erlaube es Staaten ausdrücklich, Asylverfahren innerhalb der EU an sich zu ziehen. Insofern sei die „Grenzöffnung“ 2015 juristisch einwandfrei gewesen – eine Position, die auch Bundesjustizminister Heiko Maas und die SPD vertreten.

Ungeachtet dessen glauben manche, die Entscheidung der Regierung im September 2015 sei ein schwerer Rechtsbruch gewesen. „Herrschaft des Unrechts“ nannte der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer im Feburar 2016 die Politik der Großen Koalition und drohte sogar mit einer Verfassungsklage. AfD-Vize Alexander Gauland ging noch weiter und sprach von der „Kanzler-Diktatorin“. Auch in den sozialen Medien wird immer wieder behauptet, die Einreise von Flüchtlingen sei ein „millionenfacher Rechtsbruch“ – die verantwortlichen Politiker gehörten dafür hart bestraft.

Ist auch der Türkei-Deal juristisch korrekt?

Die Kritiker der Bundesregierung sehen sich durch konservative Staatsrechtler wie Udo di Fabio bestätigt: Im Auftrag der CSU hatte der ehemalige Verfassungsrichter Anfang 2016 ein Rechtsgutachten erstellt, in dem es hieß, die Bundesregierung müsse wieder für eine „funktionsfähige Grenzsicherung“ sorgen – die deutsche Demokratie sei sonst in Gefahr, warnte di Fabio.

Dies kann die Jura-Professorin Nora Markard nicht erkennen. Ein großes Problem sieht sie allerdings in dem Flüchtlingsdeal zwischen der EU und der Türkei: Der Vertrag sei „rechtlich hochproblematisch“. Das Abkommen mit der türkischen Regierung sieht vor, dass Migranten aus Syrien bereits in der Türkei an der Weiterreise Richtung Europa gehindert werden. Jedoch habe jeder das Recht, ein Land zu verlassen, so die Juristin Markard mit Hinblick auf Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die „Grenzöffnung“ 2015 war juristisch korrekt, sagt Nora Markard – für den Türkei-Pakt der EU gelte das hingegen nicht.

Autor*in
Paul Starzmann

ist promovierter Sprachwissenschaftler und war bis Mai 2018 Redakteur beim vorwärts.

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