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FAQ: Was Sie zur Wiederholungswahl in Berlin wissen müssen

In Berlin werden am 12. Februar die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen wiederholt. Was bedeutet das für die künftige Regierung? Und wer darf überhaupt wählen? Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.
von Jonas Jordan · 19. Januar 2023
In Berlin wird am 12. Februar erneut gewählt. SPD-Spitzenkandidatin ist die Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey.
In Berlin wird am 12. Februar erneut gewählt. SPD-Spitzenkandidatin ist die Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey.

Warum wird in Berlin die Wahl am 12. Februar wiederholt?

Bei den Wahlen am 26. September 2021 kam es zu einer Vielzahl an Unregelmäßigkeiten. Es gab lange Warteschlangen vor den Wahllokalen bis weit über 18 Uhr hinaus. Es wurden aber auch falsche Wahlzettel in einigen Stimmbezirken ausgegeben. Ebenso waren Wahllokale zwischenzeitlich geschlossen, weil Wahlzettel fehlten.

Am Wahltag standen für die Berliner*innen mehrere Abstimmungen an: die Bundestagswahl, die Abstimmung zum Abgeordnetenhaus sowie die Wahl der einzelnen Bezirksverordnetenversammlungen (BVVn) und ein Volksentscheid. Zudem fand an dem Tag in der Stadt der Marathon statt. Wegen der Unregelmäßigkeiten wurde die Wahl vor dem Landesverfassungsgericht angefochten. Die Richter*innen entschieden am 16. November, dass die Wahlen zum Abgeordnetenhaus sowie zu den BVVn aufgrund der Schwere der Fehler komplett wiederholt werden muss.

Warum wird am 12. Februar nicht auch die Bundestagswahl in Berlin wiederholt?

Das Berliner Landesverfassungsgericht entscheidet nur über Landesrecht. Nach der Entscheidung des Gerichts am 16. November 2022 gibt es eine Frist von 90 Tagen, innerhalb derer die Wiederholungswahl durchgeführt werden muss. Der 12. Februar war nach der gerichtlichen Entscheidung der letztmögliche Termin, um, wie in diesem Fall, eine Wiederholungswahl durchführen zu können.

Auf Bundesebene sieht es etwas anders aus. Land und Bund sind getrennte Rechtskreise. Dort beschäftigt sich zunächst der Wahlprüfungsausschuss im Deutschen Bundestag mit den Anfechtungen der Wahl. Dieser hat bereits eine Entscheidung vorgelegt, die allerdings schon beim Bundesverfassungsgericht angefochten wurde. Über die Beschwerde haben die Richter*innen in Karlsruhe noch nicht entschieden. Deshalb findet die Wiederholungswahl für das Abgeordnetenhaus und die zwölf Berliner Bezirke am 12. Februar statt, eine mögliche (teilweise) Wiederholung der Bundestagswahl in Berlin aber nicht. Wann das Gericht eine Entscheidung zur Bundestagswahl trifft, ist bis jetzt nicht bekannt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Neu-, einer Wiederholungs- und einer Nachwahl?

Bei einer Nachwahl muss die Hauptwahl komplett ersetzt werden. Das ist in Berlin nicht der Fall: Aufgrund der Wahlfehler hat der Landesverfassungsgerichtshof entschieden, dass eine Wahlwiederholung stattfinden soll. Das führt dann auch dazu, dass die laufende Legislaturperiode nicht mit er Wahl endet, sondern bis zum regulären Neuwahltermin im Jahr 2026 fortgesetzt wird. Das Abgeordnetenhaus wird in neuer Zusammensetzung in der 19. Legislatur weiterarbeiten. Eine Neuwahl würde nur dann stattfinden, wenn sich das Berliner Landesparlament selbst aufgelöst hätte. Das ist nicht der Fall.

Gibt es nach der Wahl neue Bezirksbürgermeister*innen?

Nein, denn die Mitarbeiter*innen der Bezirksämter sind für die Dauer der gesamten Legislaturperiode gewählt, die durch die Wiederholungswahl nicht endet. Sie bleiben daher unabhängig vom Ausgang der Wiederholungswahl im Amt. Dies gilt auch dann, wenn sich durch die Neufeststellung des Wahlergebnisses die Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung ändern sollten, so dass die Zahl der von den Fraktionen benannten Mitglieder des Bezirksamtes nicht mehr den Mehrheitsverhältnissen entspricht. In diesem Fall besteht die Befugnis der BVV, nach Paragraph 35 Abatz. 3 Bezirksverwaltungsgesetz, Mitglieder der Bezirksämter abzuberufen und die Positionen neu zu besetzen. Dafür bedarf es nach Artikel 76 der Verfassung von Berlin einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

Wer ist bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt? Wer darf seine Stimme zur Abgeordnetenhaus- und zu den Wahlen der Bezirksverordnetenversammlung abgeben?

Wahlberechtigt sind in all diejenigen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl zum Abgeordnetenhaus das 18. Lebensjahr und zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Maßgeblich dafür ist das Datum der Wiederholungswahl, also der 12. Februar 2023. Zudem müssen die genannten Personen seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben. Zusätzlich sind bei den Wahlen der Bezirskverordnetenversammlungen auch Bürger*innen der Europäischen Union wahlberechtigt, die keinen deutschen Pass besitzen.

Wer darf bei der Nachwahl antreten?

Grundsätzlich findet die Wiederholungswahl mit denselben Personalvorschlägen wie die Hauptwahl statt. Neue Kandidaturen sind demnach nicht möglich. Aus den Wahlvorschlägen gestrichen werden jedoch Kandidierende, die verstorben sind, ihr passives Wahlrecht verloren haben, zum Beispiel indem sie aus Berlin weggezogen sind, oder von der Kandidatur zurückgetreten sind. 

Autor*in
Jonas Jordan
Jonas Jordan

ist Redakteur des „vorwärts“. Er hat Politikwissenschaft studiert und twittert gelegentlich unter @JonasJjo

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