Inland

Erbschaftsteuer vor Gericht: Kann denn Erben Sünde sein?

13. Oktober 2026 20:52:39
Ist die weitgehende Verschonung von Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar? Darüber verhandelte jetzt das Bundesverfassungsgerichtsgericht. Entscheiden muss am Ende wohl der Bundestag.
Stempel und Aufschrift „Testament”

Wer ein Unternehmen erbt, zahlt oft nur sehr wenig Steuern.

Bei der Besteuerung von Unternehmenserben wird sich wohl weniger ändern, als viele hoffen. Das zeichnete sich bei der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts an diesem Dienstag ab.

Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob Unternehmenserben bei der Erbschaftsteuer weitgehend verschont werden dürfen, um keine Arbeitsplätze zu gefährden. Hierzu gibt es im Gesetz schon seit 2009 eine „Regelverschonung”: Wer als Erbe das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführt und die Lohnsumme einigermaßen stabil hält, muss auf 85 Prozent des ererbten Vermögenswertes keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Gefährdet die Erbschaftssteuer die Unternehmen?

Diese Regelverschonung hat das Bundesverfassungsgericht schon 2014 grundsätzlich gebilligt. Nur bei großen Unternehmens-Erbfällen mit mehr als 26 Millionen Euro Wert pro Person wurde dieser Automatismus damals beanstandet. Hier soll individuell geprüft werden, ob die Erben nicht doch zahlen können, ohne den Erfolg des Unternehmens zu gefährden.

Der Bundestag hat diese Karlsruher Vorgabe 2016 umgesetzt und eine „Verschonungsbedarfsprüfung” eingeführt, Danach wird der Großunternehmens-Erbe verschont, wenn er die Erbschaftsteuer nicht aus seinem Privatvermögen bezahlen kann. Diese Regelung führte nun aber dazu, dass Großunternehmens-Erben besonders wenig Erbschaftsteuer bezahlen, im Schnitt 2,5 Prozent statt der gesetzlich eigentlich vorgesehenen 30 Prozent. In der Praxis haben sich hierbei drei Tricks etabliert. So können sich Unternehmenserben mit Hilfe findiger Anwälte und Steuerberater am Stichtag „arm rechnen”. Zweitens können Kinder und Jugendliche als Erben eingesetzt werden, die meist noch keine Reichtümer innehaben. Oder drittens wird eine Familienstiftung zum Erben gemacht, die keine sonstigen Mittel hat.

Ein Erbe klagt: Die aktuelle Besteuerung sei ungerecht

Gegen diese Rechtslage und Praxis hat Heinrich Fischwasser Verfassungsbeschwerde eingelegt, ein ehemaliger Bank-Manager, der sich bei Transparency International engagiert. Fischwasser hatte von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von rund 250.000 Euro geerbt. Er findet es ungerecht, dass er hierauf rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen muss, also rund 20 Prozent, während die Erben großer Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer weitgehend verschont werden. Fischwasser sieht hierin eine Verletzung von Artikel 3 Grundgesetz, dem Anspruch auf Gleichbehandlung.

Bei der mündlichen Verhandlung an diesem Dienstag kritisierte Fischwasser, dass die Verschonungsregeln nicht nur Erben nutzen, die das Unternehmen nutzen, sondern auch solchen Erben, die nur Aktien halten und Dividenden einstreichen. „Hier wird nicht das Unternehmen geschützt, sondern das Vermögen des Erben”, monierte der Kläger. Er forderte, dass Unternehmenserben generell nicht mehr völlig verschont werden, sondern zumindest zehn Prozent Steuer auf das Erbe bezahlen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, ob die Ungleichbehandlung von Firmenerben und sonstigen Erben sachlich gerechtfertigt sind. Hierzu hörten die Richter rund zwanzig Experten. Monika Wünnemann vom BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie) warnte: „Jeder Euro, der aus dem Unternehmen genommen wird, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, reduziert die Investitionskraft des Unternehmens und gefährdet dadurch Arbeitsplätze”. Andere Wirtschaftsverbände argumentierten ähnlich.

Katja Rietzler von der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung bezweifelte die Notwendigkeit von Verschonungregeln grundsätzlich. „Vor deren Einführung ist auch kein Unternehmen wegen der Erbschaftsteuer in die Bredouille geraten.” Es sei ausreichend, wenn die Steuerschuld auf einige Jahre verteilt, das heißt gestundet, werden kann. Julia Jirmann vom Netzwerk Steuergerechtigkeit schlug vor, dass Unternehmenserben nur besteuert werden, wenn das Unternehmen Gewinne macht.

Vermutlich wird das Gericht dem Bundestag überlassen, wie er das Problem löst. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet. Das gilt auch für das zweite Verfahren über das Karlsruhe am Montag verhandelte. Bayern wollte eine Regionalisierung der Erbschaftssteuer durchsetzen, wird aber wohl scheitern. 

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Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

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