Diese Hilfen gibt es für Arbeitnehmer*innen in der Corona-Krise
Thomas Trutschel/photothek.net
Gleich zwei Gesetze haben am Donnerstag den Bundestag passiert. Zum einen das 2. Sozialschutzpaket, ein Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, zum anderen das 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Beide Gesetze haben zum Ziel, Auswirkungen der Corona-Pandemie abzumildern.
Das Sozialschutzpaket II enthält unter anderem eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes:
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Um bei Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit Einkommenseinbußen abzufedern, soll das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember gestaffelt ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden.
Was kann hinzuverdient werden?
Hinzuverdienstmöglichkeiten sind bis zur vollen Höhe des bisherigen Netto-Einkommens im gleichen Zeitraum möglich.
Welche Änderungen gibt es beim Arbeitslosengeld?
In der Arbeitslosenversicherung wird der Versicherungsschutz verbessert: Für alle Personen, für die ein Anspruch im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 enden würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate erhöht.
Welche Unterstützung gibt es für Kinder und Jugendliche?
Für Kinder und Jugendliche, die auf eine Mittagsverpflegung angewiesen sind, soll trotz der Schließung von Kitas und Schulen ein warmes Mittagessen ausgegeben werden. Diese Regelung besteht für alle, die Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG und BKBB haben. Sie gilt zudem für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen.
2. Bevölkerungsschutzgesetz
Das 2. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung enthält u.a. die geplante Sonderleistung für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen. Mit der Corona-Prämie sollen die Leistungen der Beschäftigten anerkannt werden. Sie soll bis zu 1.500 Euro betragen. Wer Anspruch auf diese Prämie hat, erfahren Sie hier. Auch Menschen in akuten Pflegesituationen sollen Unterstützung bekommen.
Wer bekommt ein Pflegeunterstützungsgeld?
Statt bisher zehn Arbeitstage können Beschäftige, die coronabedingt Angehörige pflegten oder die Pflege neu organisieren müssen, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Zudem können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beziehen (bislang waren es zehn Arbeitstage). Voraussetzung: Die Leistung wird bis zum 30. September 2020 gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können.
Gibt es spezielle Regelungen für Familien?
Auch Pflegezeit und Familienpflegezeit werden flexibler. So sollen pflegende Angehörige leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen können.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.