Er wies eine Klage der Stadtwerke München (SWM) ab, die beantragt hatten, die weitere Stromversorgung eines Kunden einstellen zu dürfen. Dieser ist mit einigen hundert Euro im Rückstand,
bemühte sich jedoch, seine Schulden in Raten zu begleichen.
Nach Ansicht des Richters ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nach der so genannten Stromgrundversorgungsverordnung geregelt. Dieser zufolge seien die Stadtwerke als
Grundversorger auch bei Zahlungsrückständen nicht berechtigt, die Stromzufuhr zu unterbrechen, solange der säumige Kunde versichere, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen werde. (Az.: 242 C
4590/07)
Quelle: SZ, www.swm.de
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