Das LKA, Pegida und die Presse: Wer darf eigentlich was?
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Die Pflicht zur politischen "Mäßigung" gilt nur für Beamte, nicht für Angestellte. Für Angestellte, die hoheitlich tätig sind, gilt laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst nur die deutlich großzügigere Pflicht zur Verfassungstreue. Sie dürfen im Privatleben also schimpfen soviel sie wollen, solange sie die "freiheitlich demokratische Grundordnung" nicht in Frage stellen. Hoheitlich tätig ist zum Beispiel die Polizei, also auch das Landeskriminalamt Sachsen. Auf die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters kommt es dabei nicht an. Verfassungstreue wird also auch von einem LKA-Buchprüfer verlangt.
Allerdings gilt Pegida offiziell bisher nicht als Gefahr für Demokratie und Rechtsstaat. Weder der Verfassungsschutz im Bund noch das Landesamt in Dresden beobachten Pegida. Mit dem bloßen Besuch einer Pegida-Demonstration würde ein LKA-Mitarbeiter also nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
Polizei muss Vorwürfen nachgehen
Wenn ein Journalist von einem Bürger angezeigt wird, darf die Polizei grundsätzlich die Personalien aufnehmen. Dem Vorwurf von Straftaten muss die Polizei nachgehen. Journalisten stehen nicht über dem Gesetz. Voraussetzung ist natürlich, dass die Anzeige nicht offensichtlicher Blödsinn ist oder augenscheinlich dazu dient, jemanden falsch zu beschuldigen oder zu belästigen.
Zeitliche Obergrenzen für die Dauer einer Identitätsfeststellung gibt es nicht. Für die Polizei gilt aber stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, sie muss Eingriffe in die Rechte der Bürger so gering wie möglich halten. In Dresden gab es zwei Strafanzeigen - eine wegen unerlaubten Filmens, die andere wegen Beleidigung - gegen die gleichen Journalisten. Es ist nicht ersichtlich, warum deshalb die Identität des ZDF-Teams direkt hintereinander zweimal überprüft werden musste. Aus dem ZDF-Video geht aber nicht hervor, warum insbesondere die zweite Überprüfung länger als eine halbe Stunde dauerte. Es ist also nicht eindeutig, wer wann welche Verzögerung verursacht hat.
Journalisten dürfen Demos filmen
Seit Mai gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung, wonach für jede Datenerhebung die Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist. Auch das Filmen gilt als Datenerhebung.
Wie das Oberlandesgericht Köln im Juni entschieden hat, ist daneben aber das Kunsturhebergesetz (KUG) zumindest für Journalisten weiter anwendbar. Journalisten dürfen deshalb "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" weiter ohne deren Einwilligung verbreiten. Ausnahmen gibt es nur, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen. Teilnehmer einer Demonstration können sich auf solche Ausnahmen naturgemäß kaum berufen, da eine Demonstration ja gerade auf die Öffentlichkeitswirkung abzielt.
Ein Ereignis der Zeitgeschichte
Der LKA-Mitarbeiter wird zwar nicht nur als Teil einer Menschenmenge gezeigt, sondern auch groß im Profil. Diese Aufnahmen hat er aber selbst veranlasst, weil er auf den ZDF-Kameramann zuging und diesen aufforderte, mit dem Filmen aufzuhören. "Dadurch wurde er selbst zum Ereignis der Zeitgeschichte", sagte der renommierte Medienanwalt Gernot Lehr zu ZDF-Frontal.