Corona-Schutz am Arbeitsplatz: Wie weiter mit Homeoffice und Tests?
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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist verlängert und angepasst worden. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Vorlage von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am Mittwoch beschlossen. Sie tritt ab dem 20 März in Kraft. Danach müssen Betriebe für eine Übergangszeit weiterhin Schutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. „Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Anschluss an die Kabinettsitzung in Berlin. Für Heil steht fest, dass auch weiterhin ein wirksamer Schutz am Arbeitsplatz gebraucht wird.
Arbeitgeber*innen entscheiden
Allerdings werden die Basisschutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Vielmehr entscheiden die Arbeitgeber*innen als Ergebnis ihrer Gefährdungsbeurteilung über notwendige Hygienekonzepte sowie Kontaktevermeidung oder Testmöglichkeiten. Dabei sollen sie sowohl das örtliche Infektionsgeschehen als auch die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, wie z.B.die räumlichen Begebenheiten, berücksichtigen.
Das heißt konkret, dass die Pflicht zum Homeoffice und die 3G-Regelung in Betrieben aufgehoben wird. Doch weil sich jede und jeder Beschäftigte auch weiter darauf verlassen können muss, dass das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz so gering wie möglich gehalten wird, ist ein Basisschutz weiterhin nötig.
Basisschutz bleibt notwendig
So müssen Hygienekonzepte weiter umgesetzt werden und zwar angepasst an die jeweiligen räumlichen Arbeitsbedingungen, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Danach sind betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren, eine gleichzeitige Nutzung von Räumen soll vermieden werden, die schrittweise Rückkehr zum Großraumbüro gut überlegt sein.
Zudem haben Arbeitgeber*innen bei der Erstellung und Anpassung des Hygienekonzepts auch zu prüfen, ob Homeoffice oder regelmäßige Testangebote beibehalten werden müssen. Sie müssen weiterhin über die Risiken einer Covid-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese während der Arbeitszeit ermöglichen.
Bund und Länder haben in Erwartung eines baldigen Rückgangs der Infektionen entschieden, die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückzunehmen. Für den Übergang bleiben allerdings bestimmte Basisschutz-Maßnahmen weiter erforderlich. Die Arbeitsschutzverordnung tritt am 20. März in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.