Inland

Corona-Quarantäne: Wer Anspruch auf Lohnfortzahlung hat

Wer in Corona-Quarantäne muss, hat Anspruch auf Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Das gilt jedoch nur für Geimpfte. Wann aber gilt man als vollständig geimpft?
von Christian Rath · 21. Januar 2022
Der Booster schafft Sicherheit – gegen Corona und gegen einen möglichen Verdienstausfall bei Quarantäne.
Der Booster schafft Sicherheit – gegen Corona und gegen einen möglichen Verdienstausfall bei Quarantäne.

Wer sich aufgrund einer behördlichen oder gesetzlichen Anweisung in Quarantäne begeben muss, hat Anspruch auf Entschädigung für seinen Verdienstausfall. Ausgenommen sind aber Personen, die den Schaden durch eine Impfung hätten verhindern können. Hier kann inzwischen auch die Booster-Impfung eine Rolle spielen.

Der Entschädigungsanspruch für Personen, die in Quarantäne müssen, findet sich im Infektionsschutzgesetz, konkret in Paragraph 56. Nutznießer*innen sind vor allem Personen, die positiv getestet wurden, die mit Infizierten Kontakt hatten oder die aus einem Risikogebiet zurückkehren.

Anspruch auf Lohnfortzahlung

In anderen wichtigen Fällen gilt dieser Entschädigungsanspruch von vornherein nicht. Wer an Covid erkrankt, ist nicht mehr arbeitsfähig und hat deshalb Anspruch auf die normale Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Der Entschädigungsangspruch gilt auch nicht für Shutdown-Fälle – wenn per Verordnung der Landesregierung ganze Branchen, zum Beispiel die Gastronomie, dicht gemacht werden. Hier half der Staat mit einer großzügigen Kurzarbeitergeld-Regelung und Hilfen für Unternehmen und Selbständige.

Wann der Entschädigungsanspruch entfällt

Auch der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 56 entfällt, wenn man sich hätte selbst schützen können. Zwei Fälle erwähnt das Gesetz. Wer eine vermeidbare Reise in ein bekanntes Risikogebiet macht, kann keinen Verdienstausfall für die nachfolgende Quarantäne geltend machen. Das gleiche gilt für Personen, die auf eine „gesetzlich vorgeschriebene“ oder „öffentlich empfohlene“ Schutzimpfung verzichten.

Der Selbstschutz durch Impfung wird erst seit November 2021 von allen Bundesländern geltend gemacht, obwohl dies gesetzlich auch vorher möglich gewesen wäre. Erst seit diesem Zeitpunkt, so hieß es damals, hatte jede*r genügend Gelegenheit, sich impfen zu lassen. Der eigentliche Grund dürfte eher der damals verschärfte finanzielle Druck auf Ungeimpfte gewesen sein. Zu dieser Zeit wurden zum Beispiel auch die kostenlosen Corona-Tests abgeschafft.

Welche Schutzimpfungen gemeint sind

Doch welche Schutzimpfungen sind hier überhaupt gemeint? Bisher ist die Corona-Impfung ja nicht für alle „gesetzlich vorgeschrieben“ – auch wenn die Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht durchaus in vollem Gange ist. Ab 16. März gilt lediglich eine einrichtgungsbezogene Impfpflicht für die Beschäftigten von Pflege- und medizinische Einrichtungen.

Für alle anderen Personen kommt es darauf an, ob die Covid-Schutzimpfung „öffentlich empfohlen“ wurde. Die Ständige Impfkommission (StiKo) beim Robert-Koch-Institut empfiehlt die Corona-Schutzimpfung schon seit rund einem Jahr. Seit November 2021 empfiehlt die Stiko auch die Booster- bzw. Auffrischungs-Impfung.

Empfehlungen der Länder entscheidend

Wegen der grundsätzlichen Länderzuständigkeit kommt es allerdings nicht auf die Empfehlung der Stiko an. Vielmehr muss diese von den Landesbehörden übernommen werden. Viele Landesgesundheitsministerien haben Erlasse veröffentlicht, dass die Stiko-Empfehlungen für Schutzimpfungen generell auch vom jeweiligen Land „öffentlich empfohlen“ werden.

Am eindeutigsten ist die Situation in Thüringen, wo die Bekanntmachung der „öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen des Landes Thüringen“ ausdrücklich auch die Covid19-Impfung erwähnt. Doch was gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg, wo ein Landes-Erlass aus dem Jahr 2015 pauschal auf die Stiko-Empfehlungen „für die dort genannten Personenkreise und Indikationen“ verweist. Ist damit auch eine Stiko-Empfehlung für die Covid19-Impfung aus dem Jahr 2021 mitgemeint? Hier müsste im Streitfall die Situation im jeweiligen Land genau geprüft werden. Am Ende werden wohl oft Gerichte entscheiden.

Der Booster gibt Sicherheit

Die Unsicherheit trifft zunächst die ungeimpften oder nicht ausreichend geimpften Beschäftigten, die in Quarantäne geschickt werden und nicht sicher wissen, ob ihr Verdienstausfall ersetzt wird. Doch mittelbar sind auch die Arbeitgeber betroffen, da diese das Gehalt zunächst fortzahlen müssen und sich die Summe erst später vom Staat ersetzen lassen können.

Soviel ist aber klar: Wer geboostert ist, steht auch beim Verdienstausfall auf der sicheren Seite.

Autor*in
Avatar
Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent.

0 Kommentare
Noch keine Kommentare