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Corona-Krise: Welche Unterstützung Familien jetzt erhalten können

Vom Kinderzuschlag zum Entschädigungsanspruch: In der Corona-Krise stehen für Familien eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen zur Verfügung. Eine Übersicht
von Vera Rosigkeit · 14. April 2020
Während der Corona-Pandemie sind Kinderbetreuung und arbeiten keine Ausnahme. Unterstützung gibt es von der Bundesregierung.
Während der Corona-Pandemie sind Kinderbetreuung und arbeiten keine Ausnahme. Unterstützung gibt es von der Bundesregierung.

Die Corona-Krise trifft viele Familien in besonderer Weise. Erwerbstätige Sorgeberechtigte müssen Einkommenseinbußen wegen mangelnder Kinderbetreuung befürchten oder sind selbst von Verdienstausfall wegen Kurzarbeit oder Jobverlust betroffen. Neben dem Kurzarbeitergeld und den Lohnfortzahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für Familien mit geringem Einkommen finanzielle Unterstützung durch Anpassungen des Kinderzuschlags. Anpassungen gibt es auch beim Elterngeld für Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören und werdenden Eltern, damit sie keine Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung befürchten müssen.

Wer kann einen Notfall-Kinderzuschlag beantragen?

Familien, die wegen der Corona-Pandemie Einkommensverluste erleiden, können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab. Dabei verringern sich die 185 Euro mit zunehmendem Einkommen. So kann laut Beispiel des Familienministeriums eine Familie mit zwei Kindern und einer monatlichen Warmmiete von 1000 Euro einen Kinderzuschlag erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1600 bis 3300 Euro beträgt. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) haben, finden Sie mit dem „KiZ-Lotsen“ heraus.

Wann lohnt sich die Antragstellung?

Um den Kinderzuschlag zu erhalten, wurde die Berechnungsgrundlage verändert. So ist nicht  wie bisher das Durchschnittseinkommen der vergangenen sechs Monate ausschlaggebend, sondern nur noch das des letzten Monats vor der Antragstellung. Für Anträge im April ist also das Einkommen von März relevant, für Anträge im Mai das Einkommen des Aprils. Beim Notfall-KiZ müssen Eltern zudem keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben.

Gilt der Kinderzuschlag auch für Selbständige?

Der Kinderzuschlag erreicht auch Selbständige oder Eltern, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.

Was ist mit den Kita-Gebühren?

Wer Kinderzuschlag erhält, ist von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Viele Kommunen erlassen Eltern zudem die Kosten für nicht in Anspruch genommene Kinderbetreuung. Der Notfal-KiZ gilt vom 1. April bis zum 30. September 2020.

Wann können erwerbstätige Eltern Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung beantragen?

Wer eigene Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, weil Kitas und Schulen geschlossen sind, kann eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2016 Euro) für bis zu sechs Wochen erhalten. Dieser Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Vorausgesetzt wird, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben und eine Betreuung anders nicht sichergestellt werden kann. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert hier, wie an anderen Stellen auch, eine Nachbesserung in Form einer Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 14, besser 16 Jahre. Als weitere Voraussetzung gilt, dass ein Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sein muss. Diese Regelungen gelten auch für geringfügig Beschäftigte uns ist seit dem 30. März 2020 und bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.

Welche Veränderungen gibt es beim Elterngeld?

Eltern, die in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten und jetzt besonders gebraucht werden, können ihre Elterngeldmonate aufschieben.

Für Eltern und werdende Eltern, die aktuell Einkommensverluste haben, z.B. weil sie in Kurzarbeit sind, gilt: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch in die mögliche spätere Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.

Außerdem sollen Eltern den Partnerschaftsbonus – eine Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Weitere Infos zu den kurzfristigen Anpassungen zum Elterngeld durch das Bundesfamilienministerium finden Sie auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

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Vera Rosigkeit

hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.

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