Corona: Die Ausbildungsprämie kommt – das müssen Sie wissen
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Ausbildungsplätze sichern und erhalten, Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden, die Verbundausbildung fördern und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz schaffen – um diese Ziele zu erreichen, sollen Ausbildungsbetriebe sowie ausbildenden Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen mit einer Ausbildungsprämie finanziell unterstützt werden. Und so funktioniert es:
Wer hat Anspruch auf eine Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000 Euro?
Ausbildungsbetriebe und auszubildende Einrichtungen, die den Umfang ihres Ausbildungsplatzangebots konstant halten, also genau so viel ausbilden wie vor Corona, erhalten für jeden neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine so genannte „Halteprämie“ von 2.000 Euro. Dieser Zuschuss gilt für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen.
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Sie müssen zudem in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt haben oder ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sein. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet wurden, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Wer hat Anspruch auf eine Ausbildungsplatzprämie von 3.000 Euro?
Betriebe, die ihr Angebot an Lehrstellen im Vergleich zu den drei Vorjahren anheben, erhalten für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag eine Prämie von 3.000 Euro. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausbildungsprämie von 2.000 Euro, auch hier erfolgt die Auszahlung nach Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.
Wer hat Anspruch auf eine Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro?
Betriebe, die sich bereit erklären, Auszubildende aus insolventen Betrieben zu übernehmen, damit sie ihre Ausbildung beenden können, sollen pro übernommenen Auszubildenden eine Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro erhalten.
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Eine pandemiebedingte Insolvenz wird angenommen bei Betrieben, über die bis zum 31. Dezember 2020 das Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist und die sich vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Eine Förderung ist befristet auf Zeiten bis zum 30. Juni 2021.
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung?
Unternehmen, die ihre Auszubildenden trotz COVID19-Belastungen weiter ausbilden, erhalten 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat, in dem im Betrieb ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen ist.
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, wenn sie weder Azubis noch Ausbildende in Kurzarbeit schicken. Erforderlich ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb; anderenfalls wird davon ausgegangen, dass die Ausbildungsaktivitäten auch ohne Förderung fortgesetzt werden können. Diese Förderung ist befristet bis Ende des Jahres.
Wie läuft die Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung?
Für den Fall, dass ein kleines oder mittelständisches Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Ausbildung im Betrieb zeitweise nicht fortsetzen kann, wird vorübergehend eine Verbund- oder Auftragsausbildung gefördert: Dabei behalten die Auszubildenden ihren Ausbildungsvertrag im Betrieb, Teile der Ausbildung finden aber vorübergehend in überbetrieblichen Bildungsstätten oder bei Bildungsdienstleistern statt.
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die o. g. Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und überbetriebliche Berufsbildungsstätten sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die o. g. Auszubildende im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden. Die Einzelheiten dieser Förderung sollen zunächst im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert werden.
Was sind kleine und mittlere Unternehmen?
Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter*innen in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
Was wird das kosten?
Die Kosten für die Umsetzung des Programms werden auf 500 Millionen Euro begrenzt. Die hierfür vorgesehenen Ausgabemittel werden in Höhe von 150 Millionen Euro im Jahr 2020 und 350 Millionen Euro im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt.
Wo können die Prämien beantragt werden?
Zuständig für die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen ist die Bundesagentur für Arbeit, konkret die Arbeitsagentur, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Die entsprechenden Antragsunterlagen stehen ab der kommenden Woche auf der Internetseite der Arbeitsagentur zur Verfügung.
hat Politikwissenschaft und Philosophie in Berlin studiert und ist Redakteurin beim vorwärts.