Ceta-Gegner scheitern mit Eilanträgen beim Bundesverfassungsgericht
Ceta soll Zölle und andere Handelshemmnisse zwischen der EU und Kanada beseitigen. Aus Sicht von Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) ist es ein Modellabkommen für die soziale und ökologische Gestaltung der Globalisierung. Ceta-Gegner glauben jedoch, dass hier Investoren Vorrang vor demokratischen Parlamenten erhalten.
Verfassungsgericht: Vorgaben werden ausreichend umgesetzt
Per Eilantrag versuchten im Herbst 2016 mehrere Klägergruppen das Zustandekommen von Ceta zu verhindern. Geklagt hatten unter anderem Abgeordnete der Linken, ein Bündnis aus „Mehr Demokratie“, Foodwatch und Campact sowie die Lehrerin Marianne Grimmenstein. Fast 200 000 Bürger unterstützten die Eingaben. Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte am 13. Oktober nach einer Folgenabwägung die Eilanträge ab. Allerdings sollten mehrere Vorgaben an die Politik verhindern, dass mit der deutschen Zustimmung zu Ceta vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Alle drei Klägergruppen glaubten, dass die Karlsruher Vorgaben nicht ausreichend umgesetzt wurden. Mit neuen Eilanträgen versuchten sie deshalb, die am 28. Oktober erfolgte Zustimmung der Bundesregierung zu Ceta zu blockieren. Die Anträge kamen zwar allesamt zu spät, doch darauf stellten die Richter nun nicht ab. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied vielmehr, dass Bundesregierung und EU-Ministerrat die Karlsruher Vorgaben durchaus ausreichend umgesetzt haben.
- Erstens werde Ceta nur bei den Materien vorläufig angewandt, bei denen die EU eine ausschließliche Kompetenz hat. Insbesondere die Regeln zum umstrittenen Investitionsgerichtshof, bei dem Investoren gegen Staaten klagen können, werden nicht vorläufig angewandt.
- Zweitens werde die EU im gemeinsamen Ceta-Ausschuss, der den Vertrag in Details ändern kann, "immer" mit einer "einvernehmlich" beschlossenen Position auftreten. Karlsruhe legte eine schwächere EU-Erklärung hier sehr wohlwollend aus.
- Drittens habe Deutschland der EU per „völkerrechtlich erheblicher“ Erklärung mitgeteilt, dass es die vorläufige Anwendung von Ceta einseitig beenden werde, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig ist.
Die EU und Kanada haben Ceta am 30. Oktober doch noch feierlich unterzeichnet, nachdem der belgische Teilstaat Wallonien weitere Zusatzerklärungen erstritten hatte. Die vorläufige Anwendung von Ceta kann beginnen, wenn das Europäische Parlament zugestimmt hat, womit in Bälde gerechnet wird. Die vollständige Anwendung des Abkommens, inklusive Investitionsschutz, wird erst starten, wenn alle nationalen Parlamente der 28 EU-Staaten ratifiziert haben.
Gespannter Blick auf den Europäischen Gerichtshof
Das Bundesverfassungsgericht wird das Hauptsacheverfahren der Ceta-Gegner fortführen, sobald der Europäische Gerichtshof entschieden hat, ob solche Handelsverträge reine EU-Verträge sind oder – wie jetzt bei Ceta praktiziert – gemischte Verträge, die auch die Zustimmung der nationalen Parlamente erfordern. Der EuGH wird dies im Frühjahr im Fall des EU-Abkommens mit Singapur entscheiden.
(Az.: 2 BvE 1444/16 u.a.)