Bundesgerichtshof: Facebook missbraucht seine Nutzer
Seit 2010 klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Facebook, weil er die Ausgestaltung von dessen Dienst „Freunde Finden“ für rechtswidrig hält. Dabei kopiert sich Facebook – mit Zustimmung der Nutzer – deren E-Mail-Kontakte auf eigene Server und verschickt an diese Kontakte dann im Namen der Nutzer standardisierte Freundschafts-Einladungen.
Was die Verbraucherschützer vor allem störte: Die Einladungsmails gingen nicht nur an andere Facebook-Nutzer, sondern auch an Kontakte, die gar keinen Facebook-Account haben. Jenen wurde dann erklärt, wie sie sich bei Facebook registrieren können. Der vzbv sah darin eine unzulässige Werbung. Denn das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet den Versand von Werbemails ohne Einwilligung des Empfängers (§ 7).
Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte
Facebook konnte die Vorwürfe aber überhaupt nicht nachvollziehen. „Es geht hier doch nicht um Werbung für Facebook, sondern um einen privaten Kontaktwunsch“, sagte Anwalt Thomas von Plehwe vor dem BGH. „Der Facebook-Nutzer will sich ein Netzwerk aufbauen und Facebook leistet ihm dabei nur technische Hilfe.“
Der BGH schloss sich nun jedoch den Verbraucherschützern an und bestätigte dabei die Urteile der Vorinstanzen. „Einladungs-E-Mails an Empfänger, die in den Erhalt nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung dar“, erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Es handele sich beim „Freunde finden“ um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Außenstehende auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. „Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook verstanden“, so der BGH. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Zwar wurde der Freundefinder seit 2010 von Facebook mehrmals umgestaltet. Nach wie vor würden aber auch an Außenstehende Einladungsmails verschickt, erklärte vzbv-Expertin Carola Elbrecht nach der Verhandlung. Das Urteil gilt nicht nur für Facebook. Auch andere soziale Netzwerke wie LinkedIn verschicken Einladungen im Namen von Mitgliedern an Personen, die bisher nicht dort registriert sind.
Az.: I ZR 65/14